Krankengeld für Begleitpersonen bei stationärer Aufnahme

Durch das Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (TAMG) haben gesetzlich Versicherte seit November 2022 einen neuen Krankengeldanspruch, sofern sie zur Begleitung bestimmter Personen bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen werden.

Krankengeldanspruch: Alle Anspruchsvoraussetzungen

Um den Krankengeldanspruch zu erhalten, müssen – sowohl die Begleitperson (anspruchsberechtigte Person) als auch die zu begleitende Person - einige Voraussetzungen erfüllen. Daneben wird durch das Gesetz auch die Art der Behandlung festgelegt, bei der Begleitpersonen einen Krankengeldanspruch haben können.

Krankengeldanspruch bei Krankenhausbehandlung

Ein Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V besteht nur, sofern die aus medizinischen Gründen notwendige Begleitung im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V erfolgt. Zur stationären Krankenhausbehandlung in diesem Sinne gehören vollstationäre, stationsäquivalente, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlungen. Bei einer Begleitung zu einer anderen ambulanten oder stationären Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, z. B. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, besteht daher kein Krankengeldanspruch.

Voraussetzungen der Begleitperson

Ein Anspruch haben gesetzlich Krankenversicherte für Zeiten einer Begleitung nach § 44b SGB V ab dem 1.11.2022. Sie müssen nahe Angehörige oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld des zu begleitenden Person sein. Durch die Begleitung muss ihnen ein Verdienstausfall entstehen. Sie müssen stationär mitaufgenommen werden oder die stationär behandlungsbedürftige Person ganztägig begleiten. Voraussetzung ist ferner, dass sie gegenüber der zu begleitenden Person keine Leistungen der Eingliederungshilfe gegen Entgelt erbringen; ansonsten erfolgt die Entlohnung der Begleitperson nach § 113 SGB IX durch einen Träger der Eingliederungshilfe.

Voraussetzungen der zu begleitenden Person

Die zu begleitende Person muss ebenso gesetzlich krankenversichert sein. Daneben muss bei ihr eine Behinderung oder drohende Behinderung vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Zudem muss sie Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Außerdem muss eine Begleitung nach ärztlicher Einschätzung und Bescheinigung aus medizinischen Gründen notwendig sein. Ferner darf die zu begleitende Person keine Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 6 SGB IX in Anspruch nehmen (Assistenzleistung).

G-BA gibt Kriterien für den zu begleitenden Personenkreis vor

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 18.8.2022 in einer neuen Richtlinie, der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie, Kriterien festgelegt, wann eine Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die Bescheinigungen sowohl für die Patientin oder den Patienten als auch für die mitaufgenommene Begleitperson zu verfassen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Richtlinie nicht beanstandet. Sie tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 1.11.2022 in Kraft.

Zuständige Krankenkasse

Der neue Krankengeldanspruch wird von der Krankenkasse der Begleitperson gewährt und ist dort durch diese zu beantragen. Tipp: Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Krankenkasse, die Ihnen auch erklärt, welche Nachweise zusätzlich zum Antrag erforderlich sind.

Konkrete Informationen zu den medizinischen Anspruchsvoraussetzungen erhalten Sie im nächsten Kapitel.
 

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