
Der Bundesrat hat am 20.10.2023 der "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024" (RBSFV 2024) zugestimmt. Damit werden zum 1.1.2024 die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe angepasst. Auch das Bürgergeld wird zum Beginn des neuen Jahres erhöht.
Die mehr als fünf Millionen Bezieher von Bürgergeld erhalten zum 1.1.2024 im Schnitt rund 12 % mehr Geld.
Bürgergeld: Neue Berechnungsmethode
Der Regelsatz für das Bürgergeld wird jährlich an Preise und Löhne angepasst. Die Erhöhung hinkte in der Vergangenheit der Inflationsentwicklung allerdings oft hinterher. Mit der Einführung des Bürgergelds in diesem Jahr wurde auch die Berechnung geändert. Nun wird auch die aktuelle Inflation berücksichtigt. Laut Bundesgesundheitsminister Heil wurde das Bürgergeld durch die neue Systematik „inflationsfester und damit auch krisenfester“.
Regelbedarfsstufen 2024
Die sich aus der Verordnung ergebenden Regelbedarfsstufen gelten neben dem SGB XII unmittelbar auch für das Bürgergeld (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende), im Bereich der Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV sowie im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die so genannten Analogleistungen. Sie dienen der Sicherung des Existenzminimums, so wie das Bundesverfassungsgericht es für erforderlich hält.
Berechnung der Regelbedarfsstufen
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben. Seit dem Jahr 2023 sind hierbei zwei Berechnungsschritte vorzunehmen:
Im ersten Schritt erfolgt eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex bestehend zu 70 % aus der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 % aus der durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigtem Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Berechnet wird die durchschnittliche Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise sowie der Nettolöhne und -gehälter im Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023 (aktueller Vergleichszeitraum) gegenüber dem Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 (zurückliegender Vergleichszeitraum). Beide in den Mischindex eingehenden Veränderungsraten werden vom Statistischen Bundesamt ermittelt.
Im zweiten Schritt wird durch eine "ergänzende Fortschreibung" der aktuell verfügbaren Preisentwicklung Rechnung getragen. Dabei werden die Ergebnisse aus der Basisfortschreibung zusätzlich anhand der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise in dem Dreimonatszeitraum vom 1.4. bis zum 30.6.2023 gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Jahres 2022 fortgeschrieben. Die Veränderungsrate wird ebenfalls vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Der auf volle Euro gerundete Endbetrag ergibt die ab 1.1.2024 jeweils geltenden Regelbedarfsstufen.
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Auswirkungen der hohen Preissteigerungsraten bei Lebensmitteln
Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung (Mischindex) beträgt demnach +9,07 Prozent. Dabei betrug die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise +10,6 Prozent, für die Nettolöhne und -gehälter betrug die Veränderungsrate hingegen +5,5 Prozent. Hinsichtlich der ergänzenden Fortschreibung ergibt sich eine Veränderungsrate von +9,9 Prozent. Die sich aus beiden Berechnungsschritten ergebende vergleichsweise hohe Fortschreibung geht auf die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zurück. Diese berücksichtigt die Preisentwicklung ausschließlich derjenigen Güter und Dienstleistungen, die für die Höhe der Regelbedarfe berücksichtigt worden sind. Aufgrund der hohen Preissteigerungsraten bei Lebensmitteln weist dieser spezielle Preisindex höhere Steigerungsraten auf als der deutlich mehr Güter und Dienstleistungen umfassende allgemeine Verbraucherpreisindex.
Kein Spielraum für Berechnung der Fortschreibungen
Wegen der gesetzlichen Vorgaben für die Berechnung der Höhe der jährlichen Fortschreibungen besteht im Rahmen der Verordnung kein Entscheidungsspielraum für die sich ergebenden Beträge der Regelbedarfsstufen sowie der beiden Teilbeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf.
Regelbedarsstufen: Tabelle
Ab dem 1.1.2024 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Beträge:
Regelbedarfsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1.1.2024 | 563 EUR | 506 EUR | 451 EUR | 471 EUR | 390 EUR | 357 EUR |
1.1.2023 | 502 EUR | 451 EUR | 402 EUR | 420 EUR | 348 EUR | 318 EUR |
1.1.2022 | 449 EUR | 404 EUR | 360 EUR | 376 EUR | 311 EUR | 285 EUR |
1.1.2021 | 446 EUR | 401 EUR | 357 EUR | 373 EUR | 309 EUR | 283 EUR |
1.1.2020 | 432 EUR | 389 EUR | 345 EUR | 328 EUR | 308 EUR | 250 EUR |
1.1.2019 | 424 EUR | 382 EUR | 339 EUR | 322 EUR | 302 EUR | 245 EUR |
1.1.2018 | 416 EUR | 374 EUR | 332 EUR | 316 EUR | 296 EUR | 240 EUR |
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