Grundsicherung

Bürgergeld: Regelbedarfe 2026 bleiben unverändert


Bürgergeld und Sozialhilfe 2025/2026

Die Regelbedarfe im Bürgergeld und in der Sozialhilfe bleiben 2026 unverändert. Die entsprechende Fortschreibungs-Verordnung wurde am 22.10.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im kommenden soll eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgen, über deren Ausgestaltung noch entschieden wird.

Die geltende Fortschreibungsregelung wird voraussichtlich letztmalig angewendet, da für das kommende Jahr eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe ansteht. In diesem Gesetzgebungsverfahren wird in Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD auch über die künftige Ausgestaltung der jährlichen Fortschreibung entschieden. Den aktuellen Stand zur Reform des Bürgergeldes finden Sie hier.

Regelbedarf 2026: Beträge bleiben unverändert

Nach der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Fortschreibungs-Verordnung erhalten Leistungsbeziehende von Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung nach SGB II) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe nach SGB XII) im Jahr 2026 dieselben Regelbedarfsbeträge wie in den Jahren 2024 und 2025. Alleinstehende Erwachsene in einer Wohnung erhalten weiterhin monatlich 563 Euro (Regelbedarfsstufe 1). Für Paare, Kinder, Jugendliche oder Menschen in stationären Unterkünften gelten angepasste Beträge entsprechend ihrer Lebenssituation.

Mit den Leistungen des SGB II und SGB XII wird sichergestellt, dass das Existenzminimum gewährleistet bleibt – ein Ziel, das durch ein gesetzlich festgelegtes Verfahren erreicht wird. In Jahren ohne neue Regelbedarfsermittlung erfolgt die Berechnung auf Basis der Entwicklung regelbedarfsrelevanter Preise sowie Nettolöhne und -gehälter.

Fortschreibungsmethodik bleibt unverändert

Die Verordnung betrifft nicht nur das Bürgergeld und die Sozialhilfe gemäß SGB XII direkt, sondern auch Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß SGB XIV sowie Analogleistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Darüber hinaus werden Teilbeträge für persönlichen Schulbedarf ("Schulbedarfspaket") fortgeschrieben.

Die Fortschreibung folgt einem zweistufigen Mechanismus:

  • Im ersten Schritt erfolgt eine "Basisfortschreibung" mittels Mischindex bestehend zu 70 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter. Der Mischindex wird für den 12-Monats-Zeitraum von Juli bis Juni bestimmt. Ausgangspunkt der Fortschreibung ist das Ergebnis der Basisfortschreibung aus dem Vorjahr, nicht die aktuell geltenden Euro-Beträge der Regelbedarfsstufen.
  • Im zweiten Schritt wird durch eine "ergänzende Fortschreibung" das Ergebnis der Basisfortschreibung durch die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung des zweiten Quartals (von April bis Juni) fortgeschrieben und auf volle Euro gerundet.

Für Januar 2026 greift jedoch eine Besitzschutzregelung: Obwohl rechnerisch geringere Beträge entstehen würden – z.B., bei alleinstehenden Erwachsenen nur noch etwa 557 Euro statt 563 Euro –, bleiben die bisherigen Werte aufgrund gesetzlicher Vorgaben bestehen.

Regelbedarsstufen: Tabelle

Dieser Tabelle können Sie die Beträge der Regelbedarfsstufen der vergangenen Jahre entnehmen:

Regelbedarfsstufe123456

1.1.2026

563 EUR

506 EUR

451 EUR

471 EUR

390 EUR

357 EUR

1.1.2025

563 EUR

506 EUR

451 EUR

471 EUR

390 EUR

357 EUR

1.1.2024

563 EUR

506 EUR

451 EUR

471 EUR

390 EUR

357 EUR

1.1.2023

502 EUR

451 EUR

402 EUR

420 EUR

348 EUR

318 EUR

1.1.2022

449 EUR

404 EUR

360 EUR

376 EUR

311 EUR

285 EUR

1.1.2021

446 EUR

401 EUR

357 EUR

373 EUR

309 EUR

283 EUR

1.1.2020

432 EUR

389 EUR

345 EUR

328 EUR

308 EUR

250 EUR

1.1.2019

424 EUR

382 EUR

339 EUR

322 EUR

302 EUR

245 EUR

1.1.2018

416 EUR

374 EUR

332 EUR

316 EUR

296 EUR

240 EUR


Haufe Online Redaktion / BMAS

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