Mindern Mehrleistungen der Unfallversicherung die Hinterbliebenenversorgung von Beamten?
Bei den Klägern handelt es sich um die Ehefrau und die Kinder eines verbeamteten Universitätsprofessors, der bei einem Unfall im Jahr 2013 auf dem Canale Grande in Venedig zwar seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder rettete, dabei aber selbst ums Leben kam. Der beklagte Freistaat gewährt den Klägern seitdem Hinterbliebenenversorgung. Seit April 2018 zahlt die Unfallkasse den Klägern eine Witwen- und Halbwaisenrente sowie eine Mehrleistung nach den Bestimmungen des SGB VII. Daraufhin änderte der Beklagte die Hinterbliebenenversorgung und rechnete - nur - die Witwen- und Halbwaisenrente auf die den Klägern zustehenden Versorgungsbezüge an. Die entsprechenden Bescheide nahm der Beklagte später zurück und erstreckte die Anrechnung auch auf die den Klägern von der Unfallkasse gewährten Mehrleistungen. Die hiergegen nach erfolglos durchgeführten Vorverfahren erhobenen Klagen sind in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.
Bundesverwaltungsgericht: Keine Anrechnung von Mehrleistungen der Unfallkasse nach Hilfeleistungen bei Unglücksfällen auf die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung
Auf die Revisionen der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen und die angegriffenen Bescheide aufgehoben: Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Anrechnungsregelungen des Beamtenversorgungsrechts verfolgen den Zweck, eine Doppelversorgung des Beamten aus öffentlichen Kassen zu vermeiden. Zu einer Doppelversorgung kommt es, wenn neben dem Anspruch auf Versorgungsbezüge zusätzlich Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht mit Lohnersatz- oder Unterhaltsersatzfunktion bestehen. Den hier streitigen Mehrleistungen kommt im Gegensatz zu der nach dem SBG VII gewährten Witwen- und Halbwaisenrente nicht primär eine Lohnersatz- oder Unterhaltsersatzfunktion zu. Sie werden vielmehr in erster Linie zur Honorierung einer Aufopferung des Einzelnen im Interesse des Gemeinwohls gewährt. Deshalb sind sie nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.
Hinweis: BVerwG, Urteil v. 11.4.2024, 2 C 6.23,
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
1.021
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
872
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
335
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
253
-
Neue Arbeitsverhältnisse
245
-
Pflegeneuordnungsgesetz: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
207
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
202
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
193
-
Rentenerhöhung 2026 vom Bundesrat bewilligt
177
-
Krankengeld können nicht nur Arbeitnehmer beanspruchen
150
-
Kindergeld bald ohne Antrag
10.07.2026
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
08.07.2026
-
KI als Hoffnungsträger im deutschen Gesundheitssystem
07.07.2026
-
Demenzfälle könnten bis 2060 deutlich steigen
02.07.2026
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
30.06.2026
-
Mittagspause im Homeoffice – wann greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz?
30.06.2026
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
30.06.2026
-
Pflegeneuordnungsgesetz: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
26.06.2026
-
Aktuelle Finanzentwicklung der GKV 2026
25.06.2026
-
Kein Entzug der eGK bei ruhenden Leistungsansprüchen
24.06.2026