Keine Steuerbefreiung für pauschales Sterbegeld

Das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlte pauschale, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessene Sterbegeld ist nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

Hintergrund: Sterbegeldzahlung an die Erbin

A war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter (M), die als Ruhestandsbeamtin vom Land NRW eine Pension bezog. Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats der M zu. Auf Antrag der A zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld (brutto rund 6.000 EUR, netto rund 5.300 EUR) auf das von A verwaltete Konto der M.

Das Finanzamt ging davon aus, das Sterbegeld sei als sonstiger Bezug Arbeitslohn der A und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge (3.176 EUR) sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag (102 EUR) und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an.

Das FG gab der Klage statt. Die Zahlung des Sterbegelds sei nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Es handele sich um wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligte Mittel.

Entscheidung: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Der BFH widerspricht dem FG. Das pauschale Sterbegeld orientiert sich nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers, sondern dient dazu, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammen hängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern.

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Die Vorschrift erweitert die persönliche Zurechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers. Soweit ein Rechtsnachfolger Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis des Rechtsvorgängers bezieht, gilt der Rechtsnachfolger selbst als Arbeitnehmer (§ 24 Nr. 2 EStG). M bezog als Ruhestandsbeamtin Versorgungsbezüge. Die A hatte zusammen mit ihren Geschwistern als Abkömmlinge der M Anspruch auf Sterbegeld als Teil der Hinterbliebenenversorgung. Bei dem Sterbegeld handelt es sich somit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG um steuerbare, der A als Miterbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin der M zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Zufluss des Sterbegelds bei der Miterbin  

Bei dem beamtenrechtlichen Sterbegeld handelt es sich um einen Versorgungsanspruch eigener Art, den beim Tod eines Beamten nicht dessen Erben als solche erwerben, sondern der originär zugunsten der als sterbegeldberechtigt bezeichneten Personen entsteht und daher auch nicht in den Nachlass fällt. Die Gutschrift auf dem Konto der verstorbenen M hat daher zu einem Zufluss allein bei A geführt. A hatte  die Gutschrift auf dem Konto der Erbengemeinschaft gegenüber dem Landesamt selbst veranlasst. Sie hatte gegenüber dem Landesamt erklärt, dass die Zahlung im Einverständnis mit den Geschwistern allein an sie erfolgen solle. Entsprechend wollte das Landesamt das Sterbegeld mit befreiender Wirkung allein an A auszahlen. Als Testamentsvollstreckerin hatte A zudem die Befugnis, über das Konto zu verfügen.

Geänderte Zweckrichtung des Sterbegelds

Seitdem die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge in Form von Witwen- und Waisengeld bereits mit dem Ablauf des Sterbemonats beginnt (§ 27 Beamtenversorgungsgesetz), ist der ursprüngliche Hauptzweck des Sterbegelds, die Versorgung der Hinterbliebenen in den ersten Monaten nach dem Tod zu decken, entfallen. Das Sterbegeld hat nur noch den Zweck, den Hinterbliebenen – unabhängig von der Hilfsbedürftigkeit - die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, z.B. die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung.

Keine typisierend unterstellte Hilfsbedürftigkeit

Die Zahlung des pauschalen Sterbegelds ist nicht davon abhängig, dass den berechtigten Personen anlässlich des Todesfalls Kosten tatsächlich oder mindestens in Höhe des Sterbegeldes entstanden sind. Zudem orientiert sich das pauschale Sterbegeld an den Dienstbezügen bzw. am Ruhegehalt des Verstorbenen im Sterbemonat, nicht aber an der wegen des anlassbezogenen tatsächlichen Aufwands typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers.  Eine typisierend unterstellte Hilfsbedürftigkeit kann in Bezug auf den Anspruch auf pauschales Sterbegeld daher nicht angenommen werden.

Versorgungfreibetrag

Bei dem Sterbegeld handelt es sich um einen Versorgungsbezug i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG, so dass A ein Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG zusteht. Unerheblich ist dabei, dass es sich um einen einmaligen Bezug handelt (BFH v. 8.2.1974, VI R 303/70, BStBl II 1974, 303).

Hinweis: Keine Parallele zu steuerfreien Beihilfen

Einmalige Zuwendungen können auch bei Personen mit höheren Einkünften steuerfrei sein, wenn sie der Behebung einer akuten Notlage dienen (BFH v. 13.8.1971, VI R 171/68, BStBl II 1972, 57). Daher werden unter die Steuerbefreiung auch die im öffentlichen Dienst gewährten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen eingeordnet (BFH v. 18.5.2004, VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22). Dabei wird die Hilfsbedürftigkeit der Beihilfeempfänger typisierend nicht aus ihrer wirtschaftlichen Situation, sondern aus dem Anlass der Beihilfeleistung abgeleitet (BFH v. 27.4.2073, VI R 154/69, BStBl II 1973, 588). Wegen der anderen Zweckrichtung des pauschalen Sterbegelds (Bestreitung der mit dem Tod zusammenhängenden Aufwendungen ohne unterstellte Hilfsbedürftigkeit) lässt sich daraus nicht mit einem "Erst-Recht-Schluss" folgern, das Sterbegeld müsse ebenfalls in die Befreiung nach § 3 Nr. 11 einbezogen werden. 

BFH Urteil vom 19.04.2021 - VI R 8/19 (veröffentlicht am 19.08.2021)

Alle am 19.08.2021 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen.

Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Steuerbefreiung, Sterbehilfe