Steuerpflicht und lohnsteuerliche Behandlung von Sterbegeld

Nach höchstrichterlicher Entscheidung ist Sterbegeld nicht steuerfrei. Das gilt auch, wenn es im öffentlichen Dienst pauschal gezahlt wird. Neben der Steuerpflicht sind aber beim Lohnsteuerabzug weitere Besonderheiten zu beachten.

Sterbegelder werden regelmäßig von öffentlichen Arbeitgebern gezahlt. Auch private Arbeitgeber sind in vielen Fällen nach Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zur Zahlung von Sterbegeldern verpflichtet. In einem aktuellen Urteilsfall ging es um die Lohnsteuerpflicht des Sterbegeldes. 

Steuerfreiheit des Sterbegeldes in Vorinstanzen strittig

Die Klägerin war Erbin ihrer verstorbenen Mutter, die als Ruhestandsbeamtin eine Pension bezog. Den Erbenden stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein (pauschales) Sterbegeld zu. 

Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit an. Das von der Klägerin angerufene Finanzgericht war dagegen der Ansicht, die Zahlung des Sterbegeldes sei steuerfrei. Die Steuerfreiheit sollte sich aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben, der unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt. 

BFH: Sterbegeld ist steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun im zweiten Rechtsgang dieser Rechtsauffassung widersprochen und die Steuerpflicht des Sterbegeldes festgestellt (BFH Urteil vom 19.04.2021 - VI R 8/19). Die Anwendung der Steuerbefreiung kommt nach Auffassung des Gerichts nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden sind. Dies sei bei den vorliegenden Bezügen nicht der Fall.

Das Sterbegeld hat laut BFH nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod der Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, z. B. um die Kosten für die Bestattung zu tragen. Es wird jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden seien. Das pauschale Sterbegeld orientiert sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers. 

Sterbegeld als Versorgungsbezug

Sterbegeld ist ein Versorgungsbezug. Davon bleibt der sogenannte Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Daneben wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt. In Hinblick auf den Übergang zur nachgelagerten Rentenbesteuerung werden die Freibeträge sukzessive verringert. Bei Versorgungsbeginn im Jahr 2021 wird der Versorgungsfreibetrag in Höhe von 15,2 Prozent und höchstens 1.140 Euro im Kalenderjahr gewährt. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt bei Versorgungsbeginn 2021 342 Euro. 

ELStAM bei Zahlungen nach dem Tod

Beim Lohnsteuerabzug von Arbeitslohnzahlungen rund um den Tod sind außerdem ELStAM-Besonderheiten zu beachten. Mit der Übermittlung des Sterbedatums durch die Meldebehörde an die ELStAM-Datenbank kommt es zur Sperrung des Datensatzes und der Abrufberechtigung für den Arbeitgeber. Für dann noch ausstehende Arbeitslohnzahlungen sind grundsätzlich die ELStAM des Erben anzuwenden, ggf. auch die Steuerklasse VI. Abweichend davon kann die Zahlung von laufendem Arbeitslohn für den gesamten Monat, in dem der Arbeitnehmer verstorben ist, nach den ELStAM des Verstorbenen abgerechnet werden. 

Hinweis: Leistungen aus Sterbekassen oder Sterbeversicherungen sind steuerfrei. Gleiches gilt für Sterbegelder, die eine gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung auszahlt. 


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Schlagworte zum Thema:  Steuerpflicht, Versorgungsbezug, Todesfall