
Geschenke an Mitarbeiter, ob zu Weihnachten oder zum Geburtstag, können als Sachzuwendung in vielen Fällen steuervergünstigt oder sogar steuerfrei gewährt werden. Auch eine Übergabe bei einer Feier kann begünstigt sein. Nachfolgend ein Überblick, welche Besonderheiten zu beachten sind.
Geschenke an Mitarbeiter, ob zu Weihnachten oder zum Geburtstag, können als Sachzuwendung in vielen Fällen steuervergünstigt oder sogar steuerfrei gewährt werden. Auch eine Übergabe bei einer Feier kann begünstigt sein. Nachfolgend ein Überblick, welche Besonderheiten zu beachten sind.
Es gibt viele Anlässe, um Mitarbeitern und Geschäftsfreunden ein Geschenk als Anerkennung und Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Das Lohnsteuerecht bietet bei Sachgeschenken zahlreiche Möglichkeiten für eine steuergünstige Gestaltung. Geldgeschenke hingegen sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.
Geschenke an Arbeitnehmer: Sachbezugsfreigrenze bis 44 Euro monatlich
Werden Geschenke an Mitarbeiter verteilt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro in Betracht. Sofern diese Grenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeiter genutzt wird, beispielsweise für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio, können bis zu diesem Wert Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden.
Sachbezugsfreigrenze für Gutscheine und Prepaidkarten
Die Anwendung der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze für Gutscheine mit Geldbetrag ist auch im Jahr 2020 grundsätzlich möglich. Weit verbreitet sind auch sogenannte Geldkarten, die die Möglichkeit anbieten, Waren über verschiedene Vertragspartner zu kaufen. Die Karten dürfen aber ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Einlösungsmöglichkeiten sollten begrenzt sein.
Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein. Insbesondere darf es sich um keine Karte handeln, die eine Kreditkartenfunktion hat.
Die wichtigsten Informationen zur Neuregelung und den aktuellen Sachstand der Diskussion haben wir in einem gesonderten Beitrag zusammengefasst: "Ab 2020: Änderung bei Sachbezügen und der 44-Euro-Grenze".
Geschenke für Mitarbeiter: Steuerfrei sind Aufmerksamkeiten bis 60 Euro nur bei persönlichen Ereignissen
Die Steuerbefreiung für sogenannte Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 Euro kommt an Weihnachten ebenso wenig in Betracht wie beim Betriebsjubiläum. Sie gilt aber für persönliche Ereignisse wie beispielsweise Geburtstage und Hochzeiten oder die Geburt eines Kindes. Ein Arbeitnehmerjubiläum ist ebenfalls ein persönliches Ereignis.
Im Rahmen der 60-Euro-Grenze sind übrigens auch Geschenke an Geschäftsfreunde und andere Dritte ohne Steuerlasten für Schenker und Beschenkte möglich - allerdings auch hier nur zu persönlichen Ereignissen. Weihnachten ist kein derartiges persönliches Ereignis. Dies wurde auch vom Finanzgericht Hessen (FG Hessen, Urteil v. 22.2.2018. 4 K 1408/17) bestätigt.
Zu beachten ist auch, dass es sich bei der Aufmerksamkeitsgrenze von 60 Euro um einen Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer handelt.
Grundsätzlich können auch Aufmerksamkeiten als Gutscheine oder Prepaid-Karten ausgegeben werden. Wichtig ist, dass die Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von bestimmten Waren oder Dienstleistungen berechtigen und nur im Inland einlösbar sind (vgl. dazu die vorstehenden Erläuterungen bei der 44-Euro-Grenze).
Pauschalbesteuerung für Geschenke an Mitarbeiter oder Geschäftspartner
Für verbleibende Geschenke an eigene Mitarbeiter und an Geschäftsfreunde gibt es zudem die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme mit einem Steuersatz von 30 Prozent nach § 37b EStG. Bei dieser Regelung sollte insbesondere ein Augenmerk auf (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner und deren Mitarbeiter gelegt werden. Auch hier kann die Steuer pauschal übernommen werden.
Die Steuerübernahme ist zwar keine Pflicht, wird aber in Lohnsteuer-Außenprüfungen gerne aufgegriffen, weil sonst unliebsame Überraschungen beim Empfänger auftreten können.
Das Wahlrecht muss für die jeweilige Gruppe einheitlich für alle Zuwendungen eines Jahres ausgeübt werden. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Dabei erlauben die Richter aber auch, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung zur Pauschalbesteuerung später wieder rückgängig macht (BFH, Urteil v. 15.6.2016, VI R 54/15).
Ausnahme: Streuwerbeartikel bis zehn Euro
Einzubeziehen sind nach Verwaltungsauffassung alle Geschenke und Incentives. Eine Ausnahme bilden nur sogenannte Streuwerbeartikel mit Anschaffungskosten von maximal 10 Euro. Weitere Einzelheiten dazu lesen Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Mai 2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468 .
Geschenke bei der Weihnachtsfeier
Oftmals erfolgt die Übergabe von Geschenken auch anlässlich der Weihnachtsfeier des Unternehmens. Zunächst gilt für die Feier (und damit auch für anlässlich der Feier überreichte Geschenke) ein Freibetrag von 110 Euro für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.
Ist der Steuerfreibetrag von 110 Euro bei Betriebsveranstaltungen überschritten oder werden mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den besteht aber die Möglichkeit zur begünstigten Besteuerung. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann mit 25 Prozent pauschal besteuert und sozialversicherungsfrei belassen werden.
Dabei sind Geschenke (und auch Verlosungsgewinne) ohne Höchstgrenze und von beliebigem Wert in die Berechnung des Freibetrags einzubeziehen. Ist der Freibetrag überstiegen, können die Vorteile insoweit mit 25 Prozent pauschal besteuert werden.
Wann eine Feier als Betriebsveranstaltung gilt
Das Geschenk muss aber im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden. Eine Feier in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die Betriebsveranstaltung ein gewisses Eigengewicht hat. Sie muss über den Rahmen einer bloßen Geschenkverteilung hinausgehen und einen „geselligen“ Charakter haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Festvorträge, Musikvorführungen, Bewirtung und Genussmittel dargeboten werden. Mehr dazu lesen Sie auch im Beitrag "Was gilt als Betriebsveranstaltung?".
Gerade aufgrund der andauernden Pandemie-Situation stellt sich im Jahr 2020 die Frage nach der Durchführung einer Betriebsveranstaltung. Grundsätzlich kommen auch virtuelle Veranstaltungen in Betracht. Der Arbeitgeber muss hierzu aber das entsprechende Programm darlegen, z. B. welche gemeinsamen virtuellen Aktivitäten geplant sind.
Hinsichtlich der Verbindung zur analogen oder virtuellen Feier ist die Verwaltung bei kleinen Geschenken großzügig. Ein Geschenk wird eigentlich nur "anlässlich" einer Betriebsveranstaltung und nicht "nur bei Gelegenheit" an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen übergeben, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk besteht. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Geschenke, deren Wert 60 Euro nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einbezogen werden (vergleiche zuletzt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft vom 7. Dezember 2016, IV C 5 - S 2332/15/10001).
Weitere Einzelheiten zu Betriebsveranstaltungen finden Sie im Anwendungserlass der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. Oktober 2015, IV C 5 - S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832).
Hinweis: Sollten alle vorstehenden Vergünstigungen ausscheiden, kann noch bis Ende 2020 die Zusendung des Geschenks im Rahmen der Steuerbefreiung der Corona-Sonderzahlung bis zu 1.500 Euro je Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 11a EStG) in Betracht kommen. Es muss sich um eine zusätzliche Leistung handeln, die corona-bedingt gewährt wird. Mehr dazu lesen Sie hier: Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500 Euro steuerfrei.
Veranstaltungstipp: Online-Seminar "Aufmerksamkeiten und Geschenke in der Lohnsteuer" (auch als Videoaufzeichnung) 0 Euro, 35 Euro, 44 Euro, 60 Euro, 110 Euro - spätestens nach dieser Aufzählung sind die meisten Anwender verwirrt. Alle Beträge spielen bei der Gewährung steuerbegünstigter oder steuerfreier Aufmerksamkeiten und Geschenke an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine mehr oder weniger große Rolle. Daneben gibt es noch eine ganze Reihe unterschiedlicher Pauschalierungsregeln. Mit dem Haufe Online-Seminar "Aufmerksamkeiten und Geschenke in der Lohnsteuer" bekommen Sie Ordnung in die steuerlichen Vorschriften. Termin: Montag, 9. November 2020, 15:00 - 16:30 Uhr Hier geht es direkt zur Anmeldung bzw. zur Videoaufzeichnung. |
Weitere wichtige Informationen zu dem Thema haben wir für Sie im Top-Thema Aufmerksamkeiten und kleine Geschenke zusammengefasst.
ich möchte für Mitarbeiter monatlich einen Einkaufsgutschein in einem Lebensmittelgeschäft abgeben. Betrag 44 Euro. Der Gutschein - selbst erstellte Papierform erfüllt soweit alle Formalien. Nun meine Frage wie kann dies gehandelt werden - rechtssicher? Der Gutschein selbst ist ja eigentlich nur Papier, er kann ja schlecht zum Bezahlen im EInkaufsladen verwendet werden, sondern ich müsste dem Arbeitnehmer diesen bei Vorlage auszahlen können, wenn ich eine Quittung seinerseitz erhalte. Dürfte der AN nur bis 44 Euro einkaufen, zunächst selber bezahlen und die Quittung (Kaufbeleg) mir als Arbeitgeber zukommen lassen und ich als AG diese dann auf sein Konto überweisen? Leichter wäre es natürlich, wenn der AN > wie 44 Euro einkaufen darf, selbst bezahlt und ich als AG die Quittung erhalte, ich erhalte den einzulösenden Gutschein den ich erstellt habe und überweise nur 44 Euro als Sachbezugserstattung. Wie ist hierbei die Rechtslage?
Eine weitere Frage:
Der Sachbezug soll bewertet sein. Er steht also als Geldbetrag fest.
Bruttolohn/ Bruttogehalt
+ Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Gesamtbrutto
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer (nur bei entsprechendem Merkmal auf der Lohnsteuerkarte)
- Solidaritätszuschlag
- AN-Anteil zur Sozialversicherung
= Nettolohn/ Nettogehalt
- Sachbezug (geldwerter Vorteil)
= Auszahlungsbetrag
Wäre folgende Vorgehensweise korrekt:
Der Sachbezug soll bewertet sein. Er steht also als Geldbetrag fest.
MINIJOB - Fall
Bruttolohn/ Bruttogehalt: 450 Euro
+ Sachbezug (geldwerter Vorteil) 44 Euro
= Gesamtbrutto 494 Euro
- Lohnsteuer: 0 Euro
- Kirchensteuer (nur bei entsprechendem Merkmal auf der Lohnsteuerkarte) 0 Euro
- Solidaritätszuschlag 0 Euro
- AN-Anteil zur Sozialversicherung 0 Euro
= Nettolohn/ Nettogehalt 494 Euro
- Sachbezug (geldwerter Vorteil) 44 Euro
= Auszahlungsbetrag: 450 Euro
Ich danke Ihnen sehr!
Freundliche Grüße