Versteuerung von Sachzuwendungen: Wahlrechtsausübung kann widerrufen werden

Unternehmer können die Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Incentives und Geschenke an Geschäftsfreunde und andere Nichtarbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben (§ 37b Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Dasselbe gilt für betriebliche Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 37b Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
Wahlrecht getrennt für Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer
In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof (Urteil vom 15. Juni 2016, VI R 54/15) mit diesen Wahlrechten befasst. Nach seinem Urteil können die beiden Wahlrechte unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen.
Ausübung des Widerrufs kann widerrufen werden
Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung. Dabei erlauben die Richter auch, dass der Unternehmer bzw. Arbeitgeber seine Entscheidung später wieder rückgängig macht. Im Klagefall wollte sich der Unternehmer seine Entscheidung zur Pauschalsteuerübernahme nochmals überlegen, weil eine spätere Lohnsteuer-Außenprüfung erheblich mehr Geschenke und Incentives ans Licht gebracht hatte, als ursprünglich pauschal besteuert. Ein Widerruf des Wahlrechts ist nach dem Urteil ausdrücklich möglich. Er ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären.
Finanzverwaltung geht bisher von Unwiderruflichkeit aus
Dass die Pauschalierungswahlrechte unabhängig voneinander ausgeübt werden können, entspricht der Verwaltungsauffassung. Allerdings ging die Verwaltung bisher von einer Unwiderruflichkeit des Antrags aus (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Mai 2015, IV C 6 - S 2297 - b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, Rn. 4 und Rn. 8a).
Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts dazu führt, dass die Zuwendungen rückwirkend bei der Besteuerung der Empfänger als Einnahmen einzubeziehen sind. Ein wirksamer Widerruf liegt nach Auffassung des Gerichts nur vor, wenn der Schenker den Zuwendungsempfänger hiervon unterrichtet, damit dieser von seinen steuerlichen Pflichten erfährt und ihnen nachkommen kann.
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