Versteuerung von Sachzuwendungen: Wahlrechtsausübung kann widerrufen werden
Unternehmer können die Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Incentives und Geschenke an Geschäftsfreunde und andere Nichtarbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben (§ 37b Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Dasselbe gilt für betriebliche Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 37b Abs. 2 Einkommensteuergesetz).
Wahlrecht getrennt für Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer
In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof (Urteil vom 15. Juni 2016, VI R 54/15) mit diesen Wahlrechten befasst. Nach seinem Urteil können die beiden Wahlrechte unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen.
Ausübung des Widerrufs kann widerrufen werden
Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung. Dabei erlauben die Richter auch, dass der Unternehmer bzw. Arbeitgeber seine Entscheidung später wieder rückgängig macht. Im Klagefall wollte sich der Unternehmer seine Entscheidung zur Pauschalsteuerübernahme nochmals überlegen, weil eine spätere Lohnsteuer-Außenprüfung erheblich mehr Geschenke und Incentives ans Licht gebracht hatte, als ursprünglich pauschal besteuert. Ein Widerruf des Wahlrechts ist nach dem Urteil ausdrücklich möglich. Er ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären.
Finanzverwaltung geht bisher von Unwiderruflichkeit aus
Dass die Pauschalierungswahlrechte unabhängig voneinander ausgeübt werden können, entspricht der Verwaltungsauffassung. Allerdings ging die Verwaltung bisher von einer Unwiderruflichkeit des Antrags aus (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. Mai 2015, IV C 6 - S 2297 - b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, Rn. 4 und Rn. 8a).
Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts dazu führt, dass die Zuwendungen rückwirkend bei der Besteuerung der Empfänger als Einnahmen einzubeziehen sind. Ein wirksamer Widerruf liegt nach Auffassung des Gerichts nur vor, wenn der Schenker den Zuwendungsempfänger hiervon unterrichtet, damit dieser von seinen steuerlichen Pflichten erfährt und ihnen nachkommen kann.
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
9.207
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
4.7121
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
4.665
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.63442
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
3.756
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
2.925
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
2.843
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
2.746
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
2.673
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
2.6162
-
Neuerungen im DEÜV- und EEL-Verfahren
12.01.2026
-
Insolvenzgeldumlage bleibt 2026 unverändert
08.01.2026
-
Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026
07.01.2026
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
02.01.2026
-
Steuerfreie Aktivrente ab 2026
23.12.2025
-
Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
23.12.2025
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
22.12.20256
-
Sofortprogramm bringt Steuererleichterungen im Personalbereich
22.12.2025
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
19.12.2025
-
Steuerliche Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung beschlossen
19.12.2025