Haupt- und Nebenbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Jobs für ein- und denselben Arbeitgeber aus, sind diese sozialversicherungsrechtlich als Einheit zu bewerten. Es gibt aber Ausnahmen. Wir klären, wann es sich um denselben Arbeitgeber handelt und stellen verschiedene Fallkonstellationen vor.

Die Feststellung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt allein danach, ob Arbeitgeberidentität vorliegt. Diese Frage ist rein rechtlich und nicht wirtschaftlich zu beurteilen. Und selbst bei Arbeitgeberidentität gibt es besondere Sachverhalte, die nicht alltäglich und zulässig sind. Wir erklären Ihnen, wann es sich um ein- und denselben Arbeitgeber handelt und stellen verschiedene in der Praxis vorkommende Fallkonstellationen vor.

Mehrere Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber: Grundsatz in der Sozialversicherung

Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich also als eine Einheit betrachtet. Es ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht.

Definition "ein- und derselbe Arbeitgeber"

Arbeitgeberidentität liegt vor, wenn es sich um ein- und dieselbe natürliche (z. B. Privatperson) oder juristische Person (z. B. GmbH) handelt. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten in unterschiedlichen Betrieben oder Betriebsteilen ausgeübt werden. Also liegt beispielsweise ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zur KFZ-GmbH vor, wenn ein Arbeitnehmer sowohl in der Auto-Werkstatt als auch in der Auto-Vermietung dieses Arbeitgebers arbeitet, weil es sich bei der KFZ-GmbH um ein- und dieselbe juristische Person handelt.

Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer in einem Betrieb

Bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher Arbeitgeber der Beschäftigung. Der Entleiher kann den überlassenen Arbeitnehmer daher grundsätzlich immer auch im Rahmen einer eigenständigen Beschäftigung zusätzlich beschäftigen. Dies kann auch auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung erfolgen. Ein normales Arbeitsverhältnis und ein Leiharbeitsverhältnis in demselben Betrieb schließen sich somit nicht zwangsläufig aus.

Allerdings sind privatrechtliche Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers nichtig. Ein solcher Missbrauchsfall liegt vor, wenn die bisher ausgeübte Beschäftigung in Teilen ausgelagert und dann im gleichen Umfang und mit gleichem Inhalt entweder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder im Rahmen einer Beschäftigung für einen anderen Arbeitgeber (im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung) fortgeführt wird. In diesen Fällen liegt also immer ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.

Beamter und Minijob bei demselben Dienstherrn

Bei einem Beamten, der neben seinem Beamtenverhältnis bei demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Gleichwohl ergeben sich sozialversicherungsrechtlich nur Auswirkungen für die "Arbeitnehmer"-Tätigkeit, weil die "Beamten"-Tätigkeit sozialversicherungsfrei und somit für die Bewertung in der Sozialversicherung irrelevant ist. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro handelt es sich bei einer Tätigkeit als Arbeitnehmer somit um einen 450-Euro-Minijob, der bei der Minijob-Zentrale zu melden ist (Beitragsgruppenschlüssel 0/6-1/5-0-0).

Beamter und Beschäftigung über 450 Euro bei demselben Arbeitgeber

Bei einem höheren Arbeitsentgelt ist Beschäftigung bei der Krankenkasse zu melden. In diesem Fall wäre der Arbeitnehmer aufgrund der hauptberuflichen Tätigkeit als Beamter krankenversicherungsfrei und demzufolge auch nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ergäbe sich hingegen Versicherungspflicht. Das zuständige Bundesministerium oder die oberste Verwaltungsbehörde des Landes können die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft aus dem Beamtenverhältnis auf die Angestellten-Tätigkeit erstrecken. In diesem Fall wären keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen (Beitragsgruppe RV "0"). Dies kann unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts erfolgen.

Vorruhestandsgeld und Minijob

Der Bezug von Vorruhestandsgeld steht einem Beschäftigungsverhältnis gleich. Eine neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld bei demselben Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450 Euro im Monat erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines 450-Euro-Minijobs. In diesem Fall ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

Altersteilzeit und Minijob

Während der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit darf grundsätzlich keine Arbeit für denselben Arbeitgeber geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat beträgt. In diesen Fällen wird ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis angenommen, was zwangsläufig zur Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Altersteilzeitmodells führt. 

Es gibt aber Ausnahmen. In besonders begründeten Einzelfällen ist es möglich, das aktive Beschäftigungsverhältnis in der Freistellungsphase für einen begrenzten Zeitraum im geringfügigen Umfang fortzuführen. Allerdings muss hier ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass vorliegen. Der ist z. B. gegeben, wenn ein Nachfolger eingearbeitet werden muss oder eine projektbezogene Arbeit anliegt, die in der Arbeitsphase begonnen wurde, aber noch nicht abgeschlossen werden konnte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet im konkreten Einzelfall grundsätzlich der zuständige Rentenversicherungsträger.