
Arbeitslose können neben dem Leistungsbezug einen Minijob ausüben. Dies kann sich allerdings auf die Höhe des Arbeitslosengelds auswirken. Erfahren Sie, warum kurzfristige Minijobs für Arbeitslose grundsätzlich ausgeschlossen sind und was noch zu beachten ist.
450-Euro-Minijobs sollen Arbeitslosen als Brückenfunktion in den ersten Arbeitsmarkt dienen. Das kurz- bis mittelfristige Ziel ist eine mehr als geringfügige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Übersteigt das Einkommen des Arbeitslosen bestimmte Freibeträge, wird das Arbeitslosengeld gekürzt.
Arbeitslos nach den Vorschriften der Arbeitsförderung
Arbeitslose sind Personen, die
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit),
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
Beschäftigungslos sind auch Personen, die einer Beschäftigung nachgehen, deren Arbeitszeit jedoch weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer sind unschädlich. Insofern können auch Arbeitnehmer, die einen 450-Euro-Minijob ausüben, beschäftigungslos sein, weil sie schon alleine wegen des gesetzlichen Mindestlohnes in der Regel unter 15 Stunden in der Woche arbeiten.
Arbeitslosengeld und Minijob: Freibeträge beim Arbeitslosengeld
Der beschäftigungslose Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist verpflichtet, nebenbei erzielte Einkommen anzugeben. Es gelten aber Freibeträge, die nicht auf die Leistung angerechnet werden. Grundsätzlich gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld I ein Freibetrag von 165 Euro und für Bezieher von Arbeitslosengeld II ein Freibetrag von 100 Euro. Entscheidend ist das Nettoeinkommen. Darüber hinaus erzielte Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigung führen grundsätzlich zu Leistungskürzungen.
Keine Besonderheiten für Arbeitgeber bei einem arbeitslosen 450-Euro-Minijobber
Stellen Arbeitgeber Arbeitslose als 450-Euro-Minijobber ein, sind keine Besonderheiten im Melde- und Beitragsrecht zu beachten. Der Minijobber ist mit Personengruppe 109 und dem entsprechenden Beitragsgruppenschlüssel bei der Minijob-Zentrale zu melden und die entsprechenden Abgaben sind monatlich zu zahlen.
Beitragsgruppenschlüssel 6 1 0 0 – Minijobber ist gesetzlich krankenversichert + rentenversicherungspflichtig 6 5 0 0 – Minijobber ist gesetzlich krankenversichert + von der RV-pflicht befreit |
Sofern das Arbeitsentgelt den für den Leistungsbezug des Arbeitnehmers geltenden Freibetrag überschreitet, hat dies keine Auswirkungen auf den Minijob. Dies betrifft allein den Arbeitnehmer in seiner Beziehung zur Arbeitsverwaltung.
Arbeitslos und kurzfristige Beschäftigung: Berufsmäßigkeit beachten
Kurzfristige Minijobs sind auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet. Diese zweite Variante des Minijobs ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Beschäftigung vom Arbeitnehmer nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit ist bei Arbeitslosen aber immer zu unterstellen, weil für diese Personengruppe jede Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies gilt auch bereits für Aushilfen, die ohne Leistungsbezug ausbildung- oder arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind. Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht, ist keine Berufsmäßigkeit zu prüfen.
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