Steuerliche Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung beschlossen
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die betriebliche Altersversorgung (bAV) weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden. Einen ähnlichen Entwurf dazu hatte bereits die Vorgängerregierung 2024 eingebracht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte aufgrund des Ampel-Aus jedoch nicht abgeschlossen werden und das Gesetz ist daher nicht in Kraft getreten (sachliche Diskontinuität).
In der laufenden 21. Legislaturperiode wurde das Vorhaben erneut eingebracht. Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 den Regierungsentwurf für das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen, am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Vorgesehen sind die folgenden steuerlichen Maßnahmen.
Höherer Förderbeitrag und höhere Einkommensgrenzen
Der bAV-Förderbetrag ist eine staatliche Förderung für Arbeitgeber, die zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für ihre Beschäftigten leisten. Konkret erhalten Arbeitgeber aktuell einen Zuschuss von 30 Prozent des zusätzlichen Beitrags, maximal jedoch 288 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr. Dieser Betrag wird bei der Lohnsteuer-Anmeldung verrechnet.
Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung soll der bAV-Förderbetrag von maximal 288 Euro auf maximal 360 Euro angehoben werden. Zukünftig würden damit in § 100 Abs. 2 Satz 1 EStG zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1.200 Euro (statt bisher 960 Euro) gefördert. Die Erhöhung soll allerdings nach dem neuen Entwurf erst ab 2027 wirksam werden (ursprünglich war von der Ampel-Regierung ein Inkrafttreten ab 2025 geplant).
Die Förderung begünstigt Gering- und Durchschnittsverdiener und ist deshalb an Einkommensgrenzen gekoppelt. Bisher profitieren Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von höchstens 2.575 Euro im Monat von der zusätzlichen staatlichen Förderung, wenn ihnen ihr Arbeitgeber eine Betriebsrente zusagt. Diese Einkommensgrenze soll ab 2027 an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt werden (jährlich 3 Prozent), sodass Beschäftigte durch eine Einkommenssteigerung regelmäßig nicht mehr aus der Förderung herausfallen. Aktuell läge die Grenze damit bei knapp 2.900 Euro.
Wichtig: Arbeitgeberbeiträge, die mit dem bAV-Förderbetrag gefördert werden, sind steuerfrei (§ 100 Absatz 6 EStG), die späteren Leistungen allerdings steuerpflichtig.
Steuerfreiheit für Abfindung von Anwartschaften
Als weitere Änderung mit steuerlichen Auswirkungen wird die Abfindungsmöglichkeit für Kleinanwartschaften (§ 3 Abs. BetrAVG) erweitert, wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Beschäftigten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.
Die Änderung des Betriebsrentengesetzes wird mit einer Steuerfreistellung zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung ergänzt (§ 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. b EStG). Beide Änderungen treten zeitgleich am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Hinweis: Auch die aus diesen Zahlungen des Arbeitgebers erwachsenden späteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen zu steuerpflichtigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, sog. Kohortenbesteuerung).
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