Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

Aktuell gibt es zahlreiche lohnsteuerliche Vergünstigungen, wenn Mitarbeitende ein Elektro- oder Hybridfahrzeug fahren. Bei Hybridfahrzeugen sind die Voraussetzungen aber ab 2022 verschärft worden - und es droht noch mehr: Die Verwaltung hat Ende 2021 einen Anwendungserlass zur lohnsteuerlichen Thematik herausgegeben. Anfang 2022 hat sie nun auch erstmals zu den umsatzsteuerlichen Folgen Stellung genommen.

Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitenden für private Fahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Fahrzeug (auch Leasingfahrzeug), so stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (Sachbezug). Das gleiche gilt, wenn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ein Fahrzeug zu mehr als einer wöchentlichen (Familien-)Heimfahrt zur Verfügung gestellt wird.

Die Sachbezüge können entweder mit bestimmten Prozentsätzen des Listenpreises oder mit den anteiligen tatsächlichen Kosten (Fahrtenbuchmethode) angesetzt werden.

Überlassung eines (Elektro-)Dienstwagens: reduzierte Bemessungsgrundlage für Versteuerung

Die Förderung alternativer Antriebe setzt beim Listenpreis an. Bei der lohnsteuerlichen Dienstwagenbesteuerung der geldwerten Vorteile für die Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen erfolgt regelmäßig eine Halbierung, teilweise sogar eine Viertelung der Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Der geldwerte Vorteil sinkt entsprechend. Die Reduzierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Die Regelungen gelten aktuell bis zum Jahr 2030. Damit ist unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer von Dienstwagen eine hinreichende Planungssicherheit gegeben.

Die Verwaltung hat Ende 2021 einen ausführlichen Anwendungserlass mit zahlreichen Einzelheiten zur Behandlung von Elektro- und Hybridfahrzeugen herausgegeben (BMF, Schreiben vom 5. November 2021, IV C 6 – S 2177/19/10004 :008 und IV C 5 – S 2334/19/10009 :003).

Viertelung oder Halbierung der Bemessungsgrundlage

Beim Lohnsteuerabzug ist zu unterscheiden:

  • Die Viertel-Regelung greift, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlenstoffdioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG). 
  • Erfüllt ein Elektrofahrzeug nicht die vorstehenden Voraussetzungen oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug, kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bzw. der Abschreibung gemäß vorstehenden Grundsätzen in Betracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 und S. 3 Nr. 2 EStG). 

Steuerliche Behandlung abhängig vom Fahrzeugtyp

Für die richtige steuerliche Behandlung ist die Kenntnis der begünstigten Fahrzeuge erforderlich.

Elektrofahrzeuge sind reine Batterieelektrofahrzeuge, bei denen es sich entweder um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind. Infrage kommen auch Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.

Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 60.000 Euro sind seit 2020 regelmäßig nur noch mit einem Viertel des Listenpreises anzusetzen. Gleiches gilt für S-Pedelecs und E-Scooter.

Für teure E-Autos und bestimmte Hybrid-Firmenwagen gilt die Halbierung des Listenpreises.

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern (davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine) und Energiespeichern (davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar) verfügt. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind unter anderem sogenannte Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamts zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Juli 2021) weisen folgende Codierungen im Teil 1, Feld 10 der Zulassungs­bescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.

Anwendungsbeispiel: Berechnung geldwerter Vorteil Elektrodienstwagen

Der Arbeitgeber überlässt einem Mitarbeitenden ab Januar 2022 einen Elektrodienstwagen. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 Euro. Der Mitarbeitende hat eine erste Tätigkeitsstätte, die er regelmäßig ansteuert und die 10 Kilometer von seinem Zuhause entfernt liegt.

Geldwerter Vorteil:

Der Listenpreis ist als Bemessungsgrundlage zu einem Viertel und auf volle hundert Euro abgerundet mit 11.200 Euro anzusetzen.

Privatnutzung 1 Prozent x 11.200 Euro

112,00 Euro

Fahrten erste Tätigkeitstätte 0,03 Prozent x 10 km x 11.200 Euro

33,60 Euro

gesamt

145,60 Euro

Förderung für Hybridfahrzeuge: Voraussetzungen und Verschärfung ab 2022

Die Förderung von Hybridfahrzeugen (das heißt: die Halbierung) erfolgt nur, wenn die Fahrzeuge bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Danach muss:

  • das Fahrzeug eine Kohlenstoffdioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine
    • bei Anschaffung bis Ende 2021 mindestens 40 Kilometer betragen bzw.
    • bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 60 Kilometer betragen.

Hinsichtlich der Reichweitenbedingung kommt es also auf den Anschaffungszeitpunkt an. Für bis Ende 2021 angeschaffte Hybriddienstwagen ändert sich 2022 nichts. Insbesondere bei ab 2022 neu angeschafften SUV-Fahrzeugen könnte die Einhaltung jedoch problematisch werden. Die Verschärfung gilt übrigens auch für Fahrzeuge, die 2021 bestellt worden sind, aber erst im Jahr 2022 ausgeliefert werden.

Beispiel zur Klarstellung: Die Versteuerung des geldwerten Vorteils eines im Jahr 2020 angeschafften SUV-Dienstwagens mit Elektro-Hybridantrieb und einer Reichweite von 41 Kilometern sowie Emissionen von 60g CO2/km erfolgt im Jahr 2022 weiterhin mit 0,5 Prozent monatlich.

Maßgebende Werte zu Kohlendioxidemission und elektrischer Mindestreichweite

Die Kohlendioxidemissionen und die elektrische Mindestreichweite ergeben sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, sogenannte EU-Konformitätsbescheinigung.

Soweit in der Bescheinigung verschiedene Werte ausgewiesen werden:

  • sind nach den Festlegungen des BMF grundsätzlich die WLTP1-Werte maßgeblich (CoC2 49.4 und 49.5). Für die Kohlendioxidemissionen ist hierbei auf die gewichteten kombinierten WLTP-Werte (COC 49.4) abzustellen.
  • Für die elektrische Mindestreichweite wird der Wert "elektrische Reichweite innerorts" (EAER3 city gem. CoC 49.5.2) herangezogen.

Elektro- und Hybridfahrzeuge: Regelung für Alt- und Restfälle

Für vor 2019 erstmals überlassene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, sowie für vor dem 1. Januar 2023 angeschaffte Fahrzeuge, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt die frühere Regelung weiter. Danach ist der Listenpreis pro Kilowattstunde der Batteriekapazität pauschal zu mindern. Der Minderungs- und der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs. Bei Anschaffung in 2022 beträgt der Minderungsbetrag 50 Euro/kWh der Batteriekapazität und höchstens 5.500 Euro.

Elektro-Vergünstigungen beim Fahrtenbuch

Entsprechend der Halbierung/Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wird die zu berücksichtigende Abschreibung (AfA) bei der Fahrtenbuchmethode ebenfalls halbiert/geviertelt. 

Wichtig: Die Voraussetzungen hinsichtlich des Listenpreises bei reinen Elektrofahrzeugen bzw. hinsichtlich der Reichweite oder des CO2-Ausstoßes bei Hybridfahrzeugen gelten wie vorstehend bei der Listenpreisregelung beschrieben auch beim Fahrtenbuch entsprechend. Das gilt auch für die Verschärfung bei einer Anschaffung ab dem Jahr 2022.

Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte / zu einem Viertel zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Die übrigen Kosten werden in voller Höhe in die Berechnung einbezogen. Weitere Einzelheiten zur Führung eines Fahrtenbuchs und zur Ermittlung der Fahrzeugkosten siehe: BMF, Schreiben vom 4. April 2018, BStBl 2018 I S. 592

Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten, nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Ladestrom bleiben bei der Ermittlung der insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen (Gesamtkosten) vollständig außer Ansatz.

Hinweis: Regelungen gelten nicht für die Umsatzsteuer

Bereits die alte Regelung zum Batterieabschlag fand keine Entsprechung bei der Umsatzsteuer. Auch zu den derzeitigen Regelungen vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage nur für die Lohn- und Einkommensteuer gilt. Das hat sie aktuell per Erlass klargestellt. Dort heißt es: Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen in voller Höhe zusteht, würde eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen über die zulässige Pauschalierung nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung hinaus aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen (BMF, Schreiben vom 7. Februar 2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001).

Ausblick: Ampelkoalition plant weitere Einschränkungen bei Hybriddienstwagen

Die neue Bundesregierung will die Voraussetzungen für die lohn- und einkommensteuerliche Bevorzugung von Hybriddienstwagen weiter verschärfen. Die Halbierung der geldwerten Vorteile soll zukünftig nur noch gelten, wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird (ansonsten Regelbesteuerung). Die elektrische Mindestreichweite der Fahrzeuge soll bereits ab dem 1. August 2023 nochmals angehoben werden, auf 80 Kilometer. Die Umsetzung der Maßnahmen bleibt abzuwarten.


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