Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitenden für private Fahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Fahrzeug (auch Leasingfahrzeug), so stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (Sachbezug). Das gleiche gilt, wenn im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ein Fahrzeug zu mehr als einer wöchentlichen (Familien-)Heimfahrt zur Verfügung gestellt wird.
Die Sachbezüge können entweder mit bestimmten Prozentsätzen des Listenpreises oder mit den anteiligen tatsächlichen Kosten (Fahrtenbuchmethode) angesetzt werden.
Überlassung eines (Elektro-)Dienstwagens: reduzierte Bemessungsgrundlage für Versteuerung
Die Förderung alternativer Antriebe setzt beim Listenpreis an. Maßgeblich ist der inländische Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis). Er wird auf volle 100 Euro abgerundet und beinhaltet auch die Kosten des Batteriesystems (weitere Infos zum maßgebenden Preis finden Sie in unserer News Firmenwagen: Bruttolistenpreis bei Sonderausstattung). Das Aufladen beim Arbeitgeber und die Überlassung einer Wallbox für zu Hause bleiben ohnehin steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).
Bei der lohnsteuerlichen Dienstwagenbesteuerung der geldwerten Vorteile für die Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen erfolgt regelmäßig eine Halbierung, teilweise sogar eine Viertelung der Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Der geldwerte Vorteil sinkt entsprechend. Die Reduzierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Die Regelungen gelten aktuell bis zum Jahr 2030. Damit ist unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer von Dienstwagen eine hinreichende Planungssicherheit gegeben. Gesetzliche Änderungen sind zwar nicht ausgeschlossen, erfolgen aber regelmäßig erst für zukünftige Anschaffungen. Gefährlich können aber lange Lieferzeiten werden (beachten Sie bitte dazu auch den Abschnitt zu den Verschärfungen bei Hybridfahrzeugen ab 2025).
Die Verwaltung hat einen ausführlichen Anwendungserlass mit zahlreichen Einzelheiten zur Behandlung von Elektro- und Hybridfahrzeugen herausgegeben (BMF, Schreiben vom 5. November 2021, IV C 6 – S 2177/19/10004 :008 und IV C 5 – S 2334/19/10009 :003).
Viertelung oder Halbierung der Bemessungsgrundlage
Beim Lohnsteuerabzug ist zu unterscheiden:
- Die Viertel-Regelung greift, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlenstoffdioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt (bei Anschaffung bis Ende 2023: 6.000 Euro; § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG).
- Erfüllt ein Elektrofahrzeug nicht die vorstehenden Voraussetzungen oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug, kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bzw. der Abschreibung gemäß vorstehenden Grundsätzen in Betracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 4 bzw. 5 und S. 3 Nr. 4 bzw. 5 EStG).
Steuerliche Behandlung abhängig vom Fahrzeugtyp
Für die richtige steuerliche Behandlung ist die Kenntnis der begünstigten Fahrzeuge erforderlich.
Elektrofahrzeuge sind reine Batterieelektrofahrzeuge, bei denen es sich entweder um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind. Infrage kommen auch Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen es sich um Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb handelt, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.
Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge sind, wenn sie die Listenpreisgrenze unterschreiten, nur mit einem Viertel des Listenpreises anzusetzen. Gleiches gilt für S-Pedelecs und E-Scooter.
Für teure E-Autos über 70.000 Euro und bestimmte Hybrid-Firmenwagen gilt die Halbierung des Listenpreises.
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von Energiewandlern (davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine) und Energiespeichern (davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar) verfügt. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind unter anderem sogenannte Plug-in-Hybridfahrzeuge.
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamts zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Juli 2021) weisen folgende Codierungen im Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.
Anwendungsbeispiel: Berechnung geldwerter Vorteil Elektrodienstwagen
Der Arbeitgeber überlässt einem Mitarbeitenden ab Januar 2024 einen Elektrodienstwagen. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 Euro. Der Mitarbeitende hat eine erste Tätigkeitsstätte, die er regelmäßig ansteuert und die 10 Kilometer von seinem Zuhause entfernt liegt.
Geldwerter Vorteil:
Der Listenpreis ist als Bemessungsgrundlage zu einem Viertel und auf volle hundert Euro abgerundet mit 11.200 Euro anzusetzen.
Privatnutzung 1 Prozent x 11.200 Euro | 112,00 Euro |
Fahrten erste Tätigkeitstätte 0,03 Prozent x 10 km x 11.200 Euro | 33,60 Euro |
gesamt | 145,60 Euro |
Förderung für Hybridfahrzeuge: Voraussetzungen und Verschärfung ab 2025
Die Förderung von Hybridfahrzeugen (das heißt: die Halbierung) erfolgt nur, wenn die Fahrzeuge bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Danach muss:
- das Fahrzeug eine Kohlenstoffdioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
- die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine
- bei Anschaffung bis Ende 2024 mindestens 60 Kilometer betragen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 4 EStG) bzw.
- bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 80 Kilometer betragen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 5 EStG).
Die Voraussetzungen sind alternativ. Wird die Emissionsgrenze von 50 Gramm unterschritten, wird das Fahrzeug in jedem Fall gefördert. Hinsichtlich der maßgeblichen Reichweitenbedingung kommt es auf den Anschaffungszeitpunkt (Auslieferung) an. Der Bestellzeitpunkt spielt keine Rolle. Für bis Ende 2024 angeschaffte Hybriddienstwagen ändert sich im Jahr 2025 nichts. Die Verschärfung gilt allerdings auch für Fahrzeuge, die im Jahr 2024 bestellt, aber erst im Jahr 2025 ausgeliefert werden.
Beispiel zur Klarstellung: Die Versteuerung des geldwerten Vorteils eines im Jahr 2024 angeschafften Dienstwagens mit Elektro-Hybridantrieb und einer Reichweite von 61 Kilometern sowie Emissionen von 60g CO2/km erfolgt im Jahr 2025 weiterhin mit 0,5 Prozent monatlich.
Maßgebende Werte zu Kohlendioxidemission und elektrischer Mindestreichweite
Die Kohlendioxidemissionen und die elektrische Mindestreichweite ergeben sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, sogenannte EU-Konformitätsbescheinigung.
Soweit in der Bescheinigung verschiedene Werte ausgewiesen werden:
- sind nach den Festlegungen des BMF grundsätzlich die WLTP1-Werte maßgeblich (CoC2 49.4 und 49.5). Für die Kohlendioxidemissionen ist hierbei auf die gewichteten kombinierten WLTP-Werte (COC 49.4) abzustellen.
- Für die elektrische Mindestreichweite wird der Wert "elektrische Reichweite innerorts" (EAER3 city gem. CoC 49.5.2) herangezogen.
Elektro-Vergünstigungen beim Fahrtenbuch
Entsprechend der Halbierung/Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wird die zu berücksichtigende Abschreibung (AfA) bei der Fahrtenbuchmethode ebenfalls halbiert/geviertelt.
Wichtig: Die Voraussetzungen hinsichtlich des Listenpreises bei reinen Elektrofahrzeugen bzw. hinsichtlich der Reichweite oder des CO2-Ausstoßes bei Hybridfahrzeugen gelten wie vorstehend bei der Listenpreisregelung beschrieben auch beim Fahrtenbuch entsprechend. Das gilt auch für die Verschärfung bei einer Anschaffung ab dem Jahr 2025 (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 Nr. 4 (bis 2024) bzw. Nr. 5 (ab 2025) EStG.
Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte / zu einem Viertel zu berücksichtigen. Die übrigen Kosten werden in voller Höhe in die Berechnung einbezogen. Weitere Einzelheiten zur Führung eines Fahrtenbuchs und zur Ermittlung der Fahrzeugkosten siehe: BMF, Schreiben vom 3. März 2022, BStBl 2022 I S.232.
Übrigens: Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten, nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Ladestrom bleiben bei der Ermittlung der insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen (Gesamtkosten) vollständig außer Ansatz.
Hinweis: Regelungen gelten nicht für die Umsatzsteuer
Die Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage gilt nur für die Lohn- und Einkommensteuer, aber nicht bei der Umsatzsteuer. Im dortigen Verwaltungserlass heißt es: Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer unter den übrigen Voraussetzungen in voller Höhe zusteht, würde eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen über die zulässige Pauschalierung nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung hinaus aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (BMF, Schreiben vom 7. Februar 2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001).
Ampelkoalition plante eigentlich Einschränkungen bei Hybriddienstwagen
Die aktuelle Bundesregierung will die Voraussetzungen für die lohn- und einkommensteuerliche Bevorzugung von Hybriddienstwagen laut Koalitionsvertrag verschärfen. Unter anderem soll die Halbierung der geldwerten Vorteile nur noch gelten, wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Mehrere Anläufe für (kleinere) Änderungen an den bestehenden Regelungen sind aber im Gesetzgebungsverfahren gescheitert.
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