Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit i.S.d. H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ Buchst. a EStH verlangt, dass der Steuerpflichtige mindestens im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranlagungszeitraum schriftstellerisch tätig werden muss. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene AfA den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern kann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.mehr
Nach höchstrichterlichem Urteil schließt eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – im Urteilsfall Treibstoffkosten ‑ die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Dienstwagenbesteuerung aus. Wir zeigen auf, in welchen Fällen das Finanzamt großzügiger sein könnte und was bei der Kostenermittlung für das Fahrtenbuch generell zu beachten ist.mehr
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Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer oder seiner Arbeitnehmerin ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Dieser wird monatlich in Höhe von 1 Prozent des Listenpreises des Kraftfahrzeugs angesetzt, sofern kein Einzelnachweis mit Fahrtenbuch geführt wird. Wie wirkt sich die Sonderausstattung aus?mehr
E-Bikes sind in Mode. Auch Unternehmen schaffen sich E-Bikes an und überlassen sie häufig Ihren Arbeitnehmern – auch zur privaten Nutzung. Was ist bei der Überlassung von E-Bikes zu beachten?mehr
Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW für den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG kann nicht nur durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erbracht werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.7.2020, III R 62/19, BFHE 271, 71, BFH/NV 2021, S. 704).mehr
Das waren noch Zeiten, sinniert unsere Kolumnistin Christiane Droste-Klempp, als man eindeutig von der Ein-Prozent-Bewertung auf den Bruttolistenpreis schließen konnte und sofort wusste: "Diese Führungskraft fährt einen schicken Schlitten, wenn 834 Euro monatlich für die Privatnutzung versteuert wurden". Heutzutage ist das anders.mehr
Jeder Unternehmer, der einen Firmenwagen privat nutzt, muss den Wert der privaten Pkw-Nutzung versteuern. Es ist eine fachliche Herausforderung, den richtigen Betrag als Grundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung zu berechnen, zumal bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden.mehr
Ein Überblick zur lohnsteuerlichen Behandlung der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer: Privatnutzung und Ein-Prozent-Regelung, Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Führen des Fahrtenbuchs, Verteilung einer Zuzahlung auf die Nutzungsdauer und weiteres.mehr
Das FG München entschied, dass die Anwendung der 1 %-Regelung auf Luxusfahrzeuge des Betriebsvermögens nicht mit dem Argument abgewendet werden kann, dass noch weitere hochpreisige Fahrzeuge im Privatvermögen gehalten werden.mehr
Bei der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer sind zahlreiche aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen zu beachten. Zudem gelten Besonderheiten für Unternehmer und Selbstständige.mehr
Werden Importfahrzeuge als Dienstwagen genutzt, muss der Bruttolistenpreis zur Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Methode geschätzt werden - so ein neues Urteil des BFH. Dabei kann der Verkaufspreis als Schätzgrundlage für den Listenpreis herangezogen werden. mehr
Eine Anwendung der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer erfordert nicht zwingend die Angabe der genauen Tage, an denen der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufgesucht hat. Das ergab ein aktueller Urteilsfall vor dem Finanzgericht Nürnberg.mehr
Durch die vermehrte Arbeit im Homeoffice steht der Firmenwagen in der Garage oder in einigen Fällen beim Arbeitgeber. Diskutabel wird damit insbesondere der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Finanzverwaltung hat sich nun geäußert: Die 0,03-Prozent-Regelung ist auch für volle Monate der Nichtnutzung anzusetzen. mehr
Auch bei betrieblich genutzten Elektrofahrzeugen müssen die Kosten für die Privatnutzung ermittelt und versteuert werden. Für Elektrofahrzeuge gibt es diesbezüglich zwei Möglichkeiten: die sog. 1-%-Regelung sowie die Fahrtenbuchmethode. Welche Methode wann genutzt werden kann, erfahren Sie hier. mehr
Aktuell gibt es zahlreiche lohnsteuerliche Vergünstigungen, wenn Mitarbeitende ein Elektro- oder Hybridfahrzeug fahren. Bei Hybridfahrzeugen sind die Voraussetzungen aber ab 2022 verschärft worden - und es droht noch mehr: Die Verwaltung hat Ende 2021 einen Anwendungserlass zur lohnsteuerlichen Thematik herausgegeben. Anfang 2022 hat sie nun auch erstmals zu den umsatzsteuerlichen Folgen Stellung genommen.mehr
Die Finanzverwaltung hat sich erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen und Fahrrädern geäußert.mehr
Ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch hat zwingend die 1 %-Regelung zur Folge. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn das Fahrtenbuch nur kleinere Mängel aufweist.mehr
In unserem Entgelt-Quiz in Zusammenarbeit mit der Lohnabrechnungsexpertin Birgit Ennemoser können Sie Ihr Wissen testen – zu aktuellen wie auch zu Grundlagenthemen der Lohnabrechnung. In diesem Teil geht es um die steuerliche Bewertung von Firmenwagen.mehr
Anteilig auf die Garage von Mitarbeitern entfallende Grundstückskosten sollen nach der Entscheidung mehrerer Finanzgerichte nicht den geldwerten Vorteil für die Firmenwagenüberlassung durch den Arbeitgeber mindern. Endgültig entscheiden muss nun aber der Bundesfinanzhof.mehr
Das FinMin Hamburg verweist auf die BFH-Rechtsprechung zur Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug und verfügt, dass entsprechende ruhende Einsprüche nun bearbeitet werden können.mehr
Das FG Münster entschied, dass auch bei Wohnmobilen im Betriebsvermögen die 1-%-Regelung zur Privatnutzungsversteuerung anzuwenden ist, wenn die geführten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß sind. Mangels "fast ausschließlicher betrieblicher Nutzung" des Wohnmobils musste im Urteilsfall auch ein Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden.mehr
Das Niedersächsische FG hat sich mit dem Ansatz einer privaten Nutzungsentnahme eines alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG beschäftigt. Dabei ging es um die Vergleichbarkeit des ausschließlich betrieblich genutzten Pkw mit dem zur privaten Nutzung überlassenen Pkw.mehr
GmbH-Gesellschafter können als Arbeitnehmer ihrer GmbH einen Firmen-Pkw für private Zwecke nutzen. Die private Nutzung ist als geldwerter Vorteil beim Arbeitslohn einzubeziehen. Alternativ kann die private Nutzung eines Dienstwagens durch einen Mietvertrag geregelt sein.mehr
Ist der Entnahmewert für die private Fahrzeugnutzung bei einem EÜR-Rechner auf die im Jahr tatsächlich abgeflossenen Fahrzeugkosten zu deckeln, oder ist der nach der 1%-Methode ermittelte (höhere) Wert im Hinblick darauf anzusetzen, dass die im Vorjahr für das Fahrzeug geleistete Leasing-Sonderzahlung anteilig dem betreffenden Kalenderjahr zuzurechnen ist?mehr
Auch Taxen fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, sofern sie zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Der Anscheinsbeweis kann jedoch widerlegt werden, sofern etwa dargelegt wird, dass für 4 Personen 3 weitere PKW für die Privatnutzung dauerhaft zur Verfügung stehen.mehr
Überlässt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter mehr als nur einen Pkw auch zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil nach erneut bestätigter Rechtsprechung für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Die Verwaltung ist teilweise großzügiger.mehr
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es für den Listenpreis als Bemessungsgrundlage beim Ansatz der privaten Pkw-Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung keine Ausnahmen für Taxen gibt. Dies gilt auch für weitere einzelne Berufsgruppen.mehr
Problematisch ist, ob in dem Fall, in dem die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs mehr als 50 % beträgt und somit die sog. 1 %-Regelung greift, deren Anwendung zu dem Ergebnis führen kann, dass von diesem Kfz mehr als 50 % bis zu 100 % der gesamten Kfz-Kosten als private Nutzung versteuert werden müssen.mehr
Die pauschalierende Gewinnzurechnung mit 0,03 % je Kalendermonat und Entfernungskilometer gilt auch dann, wenn weniger als 15 Fahrten im Monat zur Betriebsstätte unternommen werden.mehr
Jeder Unternehmer, der einen Firmenwagen privat nutzt, muss den Wert der privaten Pkw-Nutzung versteuern. Die Sachverhalte müssen sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich beurteilt werden. Es ist eine fachliche Herausforderung, den richtigen Betrag als Grundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung zu berechnen, zumal bei Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden.mehr
Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50% der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.mehr
Bei Arbeitnehmer-Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines PKW stellt sich die Frage, ob diese bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts gleichmäßig auf die Nutzungsdauer des PKW verteilt werden können.mehr
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch darf geringe Mängel aufweisen, muss aber immer zeitnah erstellt werden. Ein neues Finanzgerichtsurteil zeigt, wann das zeitnahe Erstellen nicht mehr als gegeben gilt.mehr
Die meisten Arbeitgeber wenden bei der Dienstwagenüberlassung die 1 %-Regelung an. Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen PKW-Kosten werden dann oft nicht berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann dies aber in seiner Steuererklärung korrigieren.mehr
Das FG Münster hat entschieden, dass der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Pkw bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann.mehr
Schätzung des inländischen Bruttolistenpreises nach den typischen Bruttoabgabepreisen inländischer Importeuremehr
Der Bundesfinanzhof hat den Abzug selbst getragener Benzinkosten und anderer individueller Kosten vom geldwerten Vorteil für den Firmenwagen zugelassen – neben den bisher schon möglichen pauschalen Nutzungsentgelten. Nun hat die Finanzverwaltung zur Anwendung einen Erlass herausgegeben.mehr
Nutzt ein Unternehmer zwei Firmenwagen mit einem Wechselkennzeichen, muss er nach Ansicht der Finanzverwaltung dennoch für beide Fahrzeuge bei Privatnutzung eine Nutzungsentnahme versteuern und Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Hier gilt es steuerlich clever vorzugehen.mehr
Wieder ein Dauerstreit beendet: Nur wer auch ein Fahrzeug fahren darf, muss den geldwerten Vorteil versteuern. Das heißt, der bisherige Grundsatz, dass die 1-%-Regelung auch dann greift, wenn das Fahrzeug zur Verfügung steht – egal, ob es genutzt wird – ist vom Tisch.mehr
Ein kürzlich entschiedener Fall zeigt, dass es steuerlich von großer Bedeutung sein kann, welche Klauseln die Dienstwagenvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer enthält. mehr
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat, muss er für diesen Vorteil Lohnsteuer und Sozialversicherung bezahlen. Trägt er einen Teil der Kfz-Kosten selbst und wird die 1%-Regelung angewendet, mindern diese laut BFH den zu versteuernden geldwerten Vorteil.mehr
Dienstwagen können bei Entgeltumwandlung oder als Arbeitsvertragsbestandteil auch weiterhin nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden.mehr
Das FG Düsseldorf hat sich damit befasst, wie bei einem Taxi der Bruttolistenpreis im Rahmen der 1 %-Regelung bestimmt wird.mehr
Einem Zweisitzer ohne Sportwagencharakter fehlt typischerweise eine Zweckbestimmung zur privaten Nutzung. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung ist daher nicht möglich.mehr
Der BFH führt die Rechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit der Kosten einer "Arbeitsecke" fort und schließt einen Lastentransporter von der 1 %-Regelung aus.mehr
Der heutige Steuertipp beschäftigt sich mit dieser Frage: Wie wird eine Leasingsonderzahlung beim Ermitteln der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils für einen privat genutzten Dienstwagen berücksichtigt?mehr
Wer einen Firmenwagen fährt, muss sich steuerlich entscheiden: Entweder wird die private Nutzung mit der 1-Prozent-Methode versteuert oder aber der Betreffende muss ein Fahrtenbuch führen. Wie aber ist es, wenn der Arbeitnehmer nebenbei auch selbstständig tätig ist? Der Bundesfinanzhof wusste die Antwort: kein Betriebsausgabenzug für Firmenwagen, wenn der Chef alles bezahlt hat und der Privatanteil mit der 1-Prozent-Methode versteuert wurde.mehr
Bei Überlassung eines PKW im Rahmen der 1 %-Regelung an den Arbeitnehmer kann dieser im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit keine Betriebsausgaben abziehen.mehr
Der III. Senat BFH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den PKW abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert worden ist.mehr
Vom Steuerpflichtigen besprochene Kassetten, die unter Abschreiben der Bänder in Excel-Tabellen übertragen werden, erfüllen nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Auch die erstellten Excel-Tabellen, die am Jahresende gebunden werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.mehr