Dienstwagen: Garagenkosten und Ein-Prozent-Regelung

Anteilig auf die Garage von Mitarbeitern entfallende Grundstückskosten sollen nach der Entscheidung mehrerer Finanzgerichte nicht den geldwerten Vorteil für die Firmenwagenüberlassung durch den Arbeitgeber mindern. Endgültig entscheiden muss nun aber der Bundesfinanzhof.

Darf ein Firmenwagen privat genutzt werden, so liegt für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine Bereicherung vor. Bei Anwendung der sogenannten Ein-Prozent-Regelung wird deshalb pauschal für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen – einschließlich Umsatzsteuer – als Sachbezug (Arbeitslohn) angesetzt und lohnversteuert.

Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder die Übernahme laufender Kfz-Kosten mindern nach Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung den geldwerten Vorteil. Umstritten ist aber, ob dazu auch von Mitarbeitern getragene Garagenkosten gehören, insbesondere auch anteilige Kosten der Garage auf dem privaten Eigenheimgrundstück.

Ein-Prozent-Methode bei der Firmenwagenüberlassung

Im ersten Urteilsfall bekam der Kläger von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. März 2019, 10 K 2990/17 E). Der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil wurde unstreitig nach der Ein-Prozent-Methode berechnet. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger anteilige Garagenkosten in Höhe von rund 1.500 Euro geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Zur Begründung seiner Klage reichte der Kläger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers ein, nach der eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen.

Garagenkosten: keine Minderung des geldwerten Vorteils 

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts tritt eine Minderung des Nutzungsvorteils nur ein, wenn Mitarbeiter ein Nutzungsentgelt zahlen oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Pkws tragen. Nutzungsabhängige Kosten seien aber nur solche, die notwendig seien, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage jedoch nicht notwendig. Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung belege auch nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen sei. 

Das FG Münster hatte in seinem Urteil zwar die Revision zugelassen, diese Chance ist jedoch von den damaligen Klägern nicht genutzt worden.

Neue Entscheidung: ebenfalls keine Minderung des geldwerten Vorteils

Ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof ist jetzt aber doch anhängig geworden ( Aktenzeichen VIII R 29/20). Grund dafür ist ein neues Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen, dass die Ablehnung der Munsteraner Richter bestätigt hat ( FG Niedersachsen, Urteil vom 9. Oktober 2020, 14 K 21/19).

Der Kläger war angestellter Syndikusanwalt und Syndikussteuerberater und erzielte weitere Einnahmen aus Veröffentlichungen. Der Arbeitgeber stellte ihm zwei betriebliche Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung. In der gemeinsamen Steuererklärung mit seiner Ehefrau gab der Kläger an, die Fahrzeuge in der privaten Garage unterzustellen. In der Einkommensteuererklärung zogen sie die Abschreibung der auf dem Privatgrundstück befindlichen Garage als selbst getragene Kraftfahrzeugkosten vom geldwerten Vorteil für die Fahrzeuge ab. 

Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war ebenfalls nicht erfolgreich. 

Minderung des geldwerten Vorteils nur für notwendige Kosten

Die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kommt nach Auffassung der Richter nur für solche Aufwendungen in Betracht, die für den Mitarbeiter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zwangsläufig zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Die anteilig auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeuges nicht, wenn sich die Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage als freiwillige Leistung der Betroffenen darstellt. 

Verwaltungsauffassung zu Nutzungsentgelten großzügiger?

Zahlen Mitarbeiter an den Arbeitgeber laufende Nutzungsentgelte für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, mindert das auch laufend den geldwerten Vorteil. Als Nutzungsentgelt gilt dabei auch die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch Mitarbeiter. Selbst getragene einzelne Kraftfahrzeugkosten sind nach Verwaltungsauffassung Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören (BMF, Schreiben vom 4. April 2018, Z IV C 5 - S 2334/18/10001; lesen Sie dazu auch den Beitrag "Aktuelle Entwicklungen zur Firmenwagenüberlassung").

Zu diesen Kosten zählen nach Rz. 29 des vorgenannten Erlasses unter anderem:

  • Absetzung für Abnutzung (AfA),
  • Leasing- und Leasing­sonderzahlungen,
  • Treibstoffkosten,
  • Wartungs- und Reparaturkosten,
  • Kraftfahrzeugsteuer,
  • Beiträge für Versicherungen,
  • aber auch die Garagen- oder Stellplatzmiete.

Voraussetzung für die Berücksichtigung der Garagenkosten: Verpflichtung nachweisen

Insoweit erscheinen die vorstehenden Entscheidungen auf den ersten Blick überraschend. Im aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Niedersachsen hat die Verwaltung die grundsätzliche Möglichkeit, Garagenkosten zu berücksichtigen, bestätigt. Voraussetzung sei aber der Nachweis einer Verpflichtung. Den vorgelegten Unterlagen konnte jedoch keine Unterstellpflicht entnommen werden. 

Es bleibt abzuwarten, wie der BFH den Sachverhalt beurteilt. Beim Lohnsteuerabzug wird eine Minderung um selbst getragene Garagenkosten eher selten zum Tragen kommen, die Steuererklärungen der betroffenen Mitarbeiter sollten jedoch offengehalten werden. 

Schlagworte zum Thema:  Firmenwagen, 1%-Regelung, Geldwerter Vorteil