Der geldwerte Vorteil privat genutzter Dienstwagen kann nicht mit der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden, wenn Kosten nicht vollständig belegbar sind.mehr
Nach höchstrichterlichem Urteil schließt eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – im Urteilsfall Treibstoffkosten ‑ die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Dienstwagenbesteuerung aus. Wir zeigen auf, in welchen Fällen das Finanzamt großzügiger sein könnte und was bei der Kostenermittlung für das Fahrtenbuch generell zu beachten ist.mehr
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Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer oder seiner Arbeitnehmerin ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Dieser wird monatlich in Höhe von 1 Prozent des Listenpreises des Kraftfahrzeugs angesetzt, sofern kein Einzelnachweis mit Fahrtenbuch geführt wird. Wie wirkt sich die Sonderausstattung aus?mehr
Grundsätzlich ist bei der privaten Nutzung eines Firmen-Pkws danach zu unterscheiden, ob die Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe erfolgt oder ob es sich um einen Leistungsaustausch handelt.mehr
E-Bikes sind in Mode. Auch Unternehmen schaffen sich E-Bikes an und überlassen sie häufig Ihren Arbeitnehmern – auch zur privaten Nutzung. Was ist bei der Überlassung von E-Bikes zu beachten?mehr
Ein Überblick zur lohnsteuerlichen Behandlung der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer: Privatnutzung und Ein-Prozent-Regelung, Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Führen des Fahrtenbuchs, Verteilung einer Zuzahlung auf die Nutzungsdauer und weiteres.mehr
Werden Importfahrzeuge als Dienstwagen genutzt, muss der Bruttolistenpreis zur Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Methode geschätzt werden - so ein neues Urteil des BFH. Dabei kann der Verkaufspreis als Schätzgrundlage für den Listenpreis herangezogen werden. mehr
Eine Zuzahlung zur Anschaffung eines Dienstwagens kann auf die Nutzungsdauer verteilt beim geldwerten Vorteil angerechnet und wie ein monatlicher Zuzahlungsbetrag behandelt werden. Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung dazu angepasst und wendet die geänderte Rechtsprechung bei entsprechender Vertragsgestaltung an.mehr
Durch die vermehrte Arbeit im Homeoffice steht der Firmenwagen in der Garage oder in einigen Fällen beim Arbeitgeber. Diskutabel wird damit insbesondere der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Finanzverwaltung hat sich nun geäußert: Die 0,03-Prozent-Regelung ist auch für volle Monate der Nichtnutzung anzusetzen. mehr
Für die Überlassung eines Dienstrads an Arbeitnehmende gibt es viele Steuervorteile. Besonders beliebt ist das Modell der Entgeltumwandlung beim E-Bike-Leasing. Was Arbeitgeber lohnsteuerlich bei betrieblichen Fahrrädern und E-Bikes beachten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.mehr
Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen und nutzt er diesen auch privat, dann muss er für die private Nutzung Lohnsteuer und Sozialversicherung bezahlen. Trägt er bestimmte Kosten selbst, kann er diese vom steuerpflichtigen Betrag abziehen und mindert so seine Steuer- und Sozialversicherungsbelastung.mehr
Das Hessische FG entschied, dass die Überlassung von Job-Tickets an Arbeitnehmer keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil begründet, wenn diese Maßnahme in erster Linie darauf gerichtet ist, die Parkplatznot am Betriebssitz des Arbeitgebers zu lindern.mehr
In unserem Entgelt-Quiz in Zusammenarbeit mit der Lohnabrechnungsexpertin Birgit Ennemoser können Sie Ihr Wissen testen – zu aktuellen wie auch zu Grundlagenthemen der Lohnabrechnung. In diesem Teil geht es um die steuerliche Behandlung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.mehr
Übernehmen Arbeitnehmer einen Teil der Anschaffungskosten für ihren Dienstwagen, mindern sie den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung. Dabei ist die Zuzahlung gleichmäßig über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs zu verteilen.mehr
In unserem Entgelt-Quiz in Zusammenarbeit mit der Lohnabrechnungsexpertin Birgit Ennemoser können Sie Ihr Wissen testen – zu aktuellen wie auch zu Grundlagenthemen der Lohnabrechnung. In diesem Teil geht es um die steuerliche Bewertung von Firmenwagen.mehr
Der geldwerte Vorteil aus unentgeltlichen oder verbilligten Flügen muss vom Arbeitnehmer versteuert werden. Gewähren Luftfahrtunternehmen oder Reisebüros ihren Mitarbeitern verbilligte oder Freiflüge gelten besondere Bewertungsvorschriften. Diese wurden jetzt vom Bundesfinanzministerium aktualisiert und in einem entscheidenden Punkt geändert.mehr
Anteilig auf die Garage von Mitarbeitern entfallende Grundstückskosten sollen nach der Entscheidung mehrerer Finanzgerichte nicht den geldwerten Vorteil für die Firmenwagenüberlassung durch den Arbeitgeber mindern. Endgültig entscheiden muss nun aber der Bundesfinanzhof.mehr
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei - ebenso wie der geldwerte Vorteil bei der Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung. Schwieriger ist die Erstattung privat getragener Stromkosten. Beim Dienstwagen handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz. Aktuell hat die Verwaltung die Möglichkeit von Pauschalen ausgeweitet. mehr
Die monatliche 44 EUR-Grenze gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Trainingsberechtigung für die Dauer eines Jahrs ermöglicht.mehr
Übernimmt ein Unternehmen für seine Mitarbeiter die Zahlung von Verwarngeldern, entsteht daraus nicht automatisch ein geldwerter Vorteil auf Seiten des Arbeitnehmers. Entscheidend dafür ist, gegen wen das Ordnungsgeld festgesetzt wurde.mehr
Arbeitsrechtler müssen auch "Fallen" kennen, die in anderen Rechtsgebieten lauern. Unser Kolumnist Alexander R. Zumkeller wagt einen Blick hinüber ins Steuerrecht und macht deutlich, welche arbeitsrechtlichen Probleme an steuerrechtliche Fallgestaltungen geknüpft sein können.mehr
Die Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur sind bei Arbeitnehmern und Dritten unterschiedlich steuerlich zu berücksichtigen. So sind die Kosten bei der Bemessung der pauschalen Lohnsteuer für die Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen, bei der Bewertung der Sachzuwendungen an Kunden hingegen schon.mehr
Die Aufwendungen für eine Eventagentur, die der Arbeitgeber mit der Durchführung einer Betriebsveranstaltung beauftragt, sind bei den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Bei der Teilnahme von Kunden erhöhen diese Kosten dagegen den Wert der Sachzuwendung, auch wenn sie bei ihnen keinen Vorteil begründen.mehr
Das FG Baden-Württemberg musste bei einem Stock-Option-Plan über die Besteuerung derjenigen Zeiträume entscheiden, in denen Dienstreisen außerhalb des Beschäftigungsstaats durchgeführt wurden.mehr
Werden Elektrokleinstfahrzeuge an Arbeitnehmer überlassen, stellt sich die Frage nach den lohnsteuerlichen Folgen.mehr
Ruhestandsbeamte der ehemaligen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens profitieren immer noch von einem Vorteil aus ihrer aktiven Dienstzeit, weil sie Freifahrten mit der Bahn nutzen können.mehr
Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege durch ein technisches System reicht nicht aus. Vielmehr müssen neben dem Bewegungsprofil auch die Fahrtanlässe zeitnah erfasst werden.mehr
Die Sachbezugsermittlung bei der Anwendung des Rabattfreibetrags stellt auf den Endpreis für die konkret zu bewertende Leistung ab. Wird Arbeitnehmern – anders als einem fremden Endkunden – tatsächlich keine Überführungsleistung eines Fahrzeugs erbracht, gibt es insoweit auch keinen geldwerten Vorteil. mehr
Der Rabattfreibetrag kommt nach einem neuen BFH-Urteil für Bahnfahrkarten auch dann zur Anwendung, wenn die Freifahrtscheine fremden Letztverbrauchern so nicht angeboten werden.mehr
In neuen gleich lautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun erneut die Regeln zur Vorteilsbewertung bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer überarbeitet. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnversteuerung sinkt demnach ab dem 1.1.2020 weiter ab.mehr
Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die DB AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Bahnkunden nicht angeboten werden.mehr
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer geäußert.mehr
Bei der Ermittlung des Rabattfreibetrags wendet die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung an. Demnach gibt es im Lohnsteuerabzugsverfahren ein Wahlrecht zwischen mehreren Bewertungsmethoden.mehr
Überlässt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter mehr als nur einen Pkw auch zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil nach erneut bestätigter Rechtsprechung für jedes Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen. Die Verwaltung ist teilweise großzügiger.mehr
Immer mehr E-Scooter sind auf den Straßen unterwegs. Könnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die elektronischen Tretroller wie einen Firmenwagen zur Verfügung stellen?mehr
Übernimmt der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung mit Abtretung der Steuererstattungsansprüche die Steuerberatungskosten, wendet er damit keinen Arbeitslohn zu (Aufgabe des BFH-Urteils vom 21.01.2010 - VI R 2/08, BStBl II 2010, 639).mehr
Das FG Münster entschied, dass Arbeitnehmer die anteiligen Kosten für ihre heimische Garage nicht vom 1 %-Vorteil ihrer privaten Dienstwagennutzung in Abzug bringen können, wenn das Fahrzeug freiwillig, also ohne Verpflichtung durch den Arbeitgeber, in der Garage abgestellt wird.mehr
In der schwarz-roten Koalition gibt es Pläne, Dienstwagen mit geringerem CO2-Ausstoß steuerlich noch stärker zu bevorzugen.mehr
Der Rabattfreibetrag kommt auch dann zur Anwendung, wenn einem Ruheständler vom vormaligen Arbeitgeber Vorteile, wie Freifahrten mit der Deutschen Bahn, eingeräumt werden. So entschied das Finanzgericht aktuell. Dabei sah es als unerheblich an, dass die speziellen Fahrtberechtigungen für Dritte am Markt nicht erhältlich waren.mehr
Das FG Köln hat entschieden, dass der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show "Zuhause im Glück" die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerter Vorteil versteuern muss.mehr
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es für den Listenpreis als Bemessungsgrundlage beim Ansatz der privaten Pkw-Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung keine Ausnahmen für Taxen gibt. Dies gilt auch für weitere einzelne Berufsgruppen.mehr
Der Bundesrat hat zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die größtenteils ab 2019 in Kraft treten. Neben dem "Jahressteuergesetz 2018", dem rund 10 Milliarden starken Paket zu Entlastung von Familien wird der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die sog. Kalte Progression weiter abgebaut.mehr
Zukünftig soll der geldwerte Vorteil eines Jobtickets nicht mehr versteuert werden müssen. Das fordern Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer und Baden-Württembergs Finanzministerin Edith Sitzmann.mehr
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern monatlich Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. In die für Sachbezüge anzuwendende 44-Euro-Freigrenze sind nach aktueller BFH-Rechtsprechung auch Versandkosten und Verpackungskosten einzubeziehen.mehr
Bei der unentgeltlichen Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne handelt es sich auch dann um einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Zeitsoldaten, wenn der grundsätzlich zum Wohnen in der Kaserne verpflichtete Soldat die Unterkunft nicht für Übernachtungen nutzt, sondern arbeitstäglich zu seinem privaten Wohnsitz zurückfährt.mehr
Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem oder verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren, liegt ein Sachbezug und damit ein geldwerter Vorteil i. S. v. § 8 EStG vor. Fraglich ist, ob dieser steuerfrei sein kann.mehr
Der Bundesfinanzhof hat den Abzug selbst getragener Benzinkosten und anderer individueller Kosten vom geldwerten Vorteil für den Firmenwagen zugelassen – neben den bisher schon möglichen pauschalen Nutzungsentgelten. Nun hat die Finanzverwaltung zur Anwendung einen Erlass herausgegeben.mehr
In die Berechnung des geldwerten Vorteils der Arbeitnehmer aus der verbilligten Überlassung vom Arbeitgeber hergestellter Fahrzeuge sind auch ersparte Überführungskosten einzubeziehen.mehr
Wieder ein Dauerstreit beendet: Nur wer auch ein Fahrzeug fahren darf, muss den geldwerten Vorteil versteuern. Das heißt, der bisherige Grundsatz, dass die 1-%-Regelung auch dann greift, wenn das Fahrzeug zur Verfügung steht – egal, ob es genutzt wird – ist vom Tisch.mehr
Darf ein Firmenwagen privat genutzt werden, ist die Ein-Prozent-Regelung anzusetzen. Was gilt aber, wenn der Mitarbeiter einige Zeit fahruntüchtig ist? Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts ist der geldwerte Vorteil dann nicht anzuwenden.mehr