Aufwendungen für eine Eventagentur

Die Aufwendungen für eine Eventagentur, die der Arbeitgeber mit der Durchführung einer Betriebsveranstaltung beauftragt, sind bei den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Bei der Teilnahme von Kunden erhöhen diese Kosten dagegen den Wert der Sachzuwendung, auch wenn sie bei ihnen keinen Vorteil begründen.

Hintergrund: Durchführung von Betriebsveranstaltungen durch eine Eventagentur

Die Arbeitgeberin A beauftragte eine Eventagentur mit der Organisation und Durchführung von "Business-Veranstaltungen" für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer. Dabei hatten die Teilnehmer Zugang zu einer besonderen Lounge. Zudem unterhielt A einen "Fanclub". Dieser bot den Arbeitnehmern verschiedene Sportaktivitäten an. Die Organisation übertrug A ebenfalls einer Eventagentur.  

Das FA unterwarf die Agenturleistungen hinsichtlich der Kunden nach § 37b Abs. 1 EStG dem Pauschsteuersatz von 30%. Für die Arbeitnehmer berechnete es für jedes Streitjahr einen Nettosteuersatz und unterwarf die anteiligen Agenturkosten als Arbeitslohn der LSt.

Das FG wies die dagegen erhobene Klage der A ab. Die Auffassung des BFH, nach der die Aufwendungen für einen Eventmanager grundsätzlich nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (BFH v. 16.5.2013, VI R 94/10, BStBl II 2015, 186) sei unzutreffend. Denn ein Arbeitnehmer sei durch die Vereinnahmung einer höherwertigen Leistung objektiv bereichert.

Entscheidung: Unterschiedliche Behandlung der Agenturkosten bei der Zuwendung an Arbeitnehmer und an Kunden

Der BFH widerspricht dem FG hinsichtlich der Einbeziehung der Agenturkosten bei der Bemessung der pauschalen LSt nach § 41 Abs. 1 EStG. Bei der Bewertung der Sachzuwendungen an die Kunden sind dagegen die Agenturkosten bei der Bemessungsgrundlage der pauschalen ESt nach § 37b Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

Bewertung anhand der Kosten des Arbeitgebers

Mit der kostenlosen Teilnahme an den Business-Veranstaltungen und an den Veranstaltungen des Fanclubs wandte A den Arbeitnehmern durch das Dienstverhältnis veranlasste Vorteile zu, die nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem (um Preisnachlässe geminderten) üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind. Für die Bewertung können grundsätzlich die Kosten angesetzt werden, die der Arbeitgeber seinerseits aufgewendet hat. Denn es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag für die Ware oder Dienstleistung hätte aufwenden müssen (BFH v. 16.5.2013, VI R 94/10, BStBl II 2015, 186, Rz 19).

Beauftragung des Eventmanagements ist kein geldwerter Vorteil

In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Daher sind Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, nicht zu berücksichtigen. Denn insoweit ist der Arbeitnehmer nicht bereichert. Der BFH hat daher die Kosten der Buchhaltung oder eines Eventmanagers ausgenommen (BFH v. 16.5.2013, VI R 94/10, BStBl II 2015, 186, Rz 20). Denn die Organisation einer Veranstaltung durch ein fremdes Unternehmen erhöht zwar die Kosten des Arbeitgebers, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer steuerlich zufließt.

Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest

Bei der Bewertung des Vorteils dürfen nur solche Kosten berücksichtigt werden, die eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers bewirken. Dabei sind die Aufwendungen für eine Veranstaltung nicht als Einheit anzusehen. Zwar mögen die Eventmanager für eine professionelle Ausrichtung der Veranstaltungen gesorgt haben. Dies führt als solches aber noch nicht zu einem geldwerten Vorteil, der über die kostenlose Teilnahme hinausgeht.

Anders ist es bei der pauschalen Erhebung der ESt für Zuwendungen an die Kunden

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die ESt für Nicht-Arbeitnehmer (hier: Kunden) einheitlich für betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben. Bemessungsgrundlage sind nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG die Aufwendungen einschließlich USt.

§ 37 Abs. 1 Satz 2 erfasst sämtliche Einzelkosten

Die Vorschrift enthält für die Bewertung der Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. In die Bemessungsgrundlage sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen. Soweit die Aufwendungen Teil einer Gesamtleistung sind, ist der auf die jeweilige Zuwendung (schätzweise) entfallende Anteil anzusetzen. Der eindeutige Wortlaut des § 37 Abs. 1 Satz 2 EStG ("Aufwendungen") lässt es nicht zu, bestimmte einzelne Aufwendungen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.

Anders als bei Arbeitnehmern sind die Kosten des Eventmanagements steuerpflichtige Zuwendungen an die Kunden

Demnach sind die Kosten für das Eventmanagement hinsichtlich der Business-Veranstaltungen für die Kunden in die Bemessungsgrundlage des § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG einzubeziehen. Die Aufwendungen sind diesen Sachzuwendungen (Veranstaltungen) direkt zurechenbar. Es kommt nicht darauf an, ob die Aufwendung ihrerseits (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Zuwendungsempfängers führen würde. Die Überlegungen, die bei der Bewertung einer Sachzuwendung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dafür sprechen, die Kosten für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung nicht in die Bewertung einzubeziehen, sind auf die Bewertung einer Zuwendung nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG nicht übertragbar (BMF v. 19.5.2015, IV C 6-S 2297-b/14/10001, BStBl I 2015, 468, Rz 14).

Hinweis: Unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Kunden

Die Entscheidung verdeutlicht den Unterschied bei der Bewertung einer Sachzuwendung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und nach § 37b EStG. Im Rahmen des § 8 Abs. 2 EStG sind nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die beim Arbeitnehmer eine objektive Bereicherung bewirken. Im Unterschied dazu sind für § 37b EStG alle Aufwendungen einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie beim Zahlungsempfänger einen Vorteil begründen können. In dieser unterschiedlichen Bewertung liegt kein Gleichheitsverstoß. Denn für die Pauschalierung der ESt nach § 37b EStG und die damit einhergehende, von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG abweichende Bewertung besteht ein Wahlrecht. Der Steuerpflichtige hat es damit selbst in der Hand zu bestimmen, auf welcher Grundlage die Bewertung vorzunehmen ist.

Bewertung des Vorteils anhand der Kosten oder des Marktpreises

Im Rahmen des § 8 Abs. 2 EStG ist es anerkannt, den Wert des Sachbezugs anhand der Kosten zu bemessen. Beruft sich ein Beteiligter gleichwohl auf eine abweichende Wertbestimmung, muss er konkret darlegen, dass diese Schätzung dem objektiven Wert des üblichen Endpreises am Abgabeort nicht entspricht (BFH v. 16.5.2013, VI R 94/10, BStBl II 2015, 186, Rz 19). Das FA hat allerdings nicht dargelegt, dass vergleichbare Tickets für die Teilnahme an den Veranstaltungen im Marktpreis höher lagen.

BFH Urteil vom 13.05.2020 - VI R 13/18 (veröffentlicht am 15.10.2020)

Alle am 15.10.2020 veröffentlichten Entscheidungen des BFH.