Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
Der Kläger unterhält einen Gewerbebetrieb. Im Juli 2019 übermittelte er die Einkommensteuererklärung 2017 samt der Anlage EÜR sowie die Gewerbesteuererklärung 2017 an das Finanzamt. Das Finanzamt wich vom erklärten Gewinn bzw. Gewerbeertrag dahingehend ab, dass der Pkw-Eigenverbrauch erhöht und die gezahlte Vorsteuer gemindert wurde. Bezüglich der Umsatzsteuer schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen in Höhe der vorangemeldeten Umsätze und Vorsteuern, kürzte letztere um einen Sicherheitsabschlag und besteuerte zusätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe aufgrund des Pkw-Eigenverbrauchs.
Einspruch eingelegt
Gegen sämtliche Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein, indem er die Bescheide innerhalb der Einspruchsfrist an das Finanzamt zurücksandte und darauf jeweils handschriftlich "Einspruch!" sowie auf dem Einkommensteuerbescheid "Laut EÜR wurde der Gewinn auf 33.643,70 EUR erklärt!" und auf dem Gewerbesteuermessbetragsbescheid "Daten stimmen nicht mit Übermittlung überein!" vermerkte. Gleichzeitig wurde eine Umsatzsteuererklärung eingereicht, die abgesehen von Rundungsdifferenzen den Voranmeldungen entsprach. In der Folge gab das Finanzamt den Einsprüchen teilweise Recht und wies sie im Übrigen als unbegründet zurück.
Begründung im Einspruchsverfahren
Im Klageverfahren hat der Kläger zunächst angekündigt, die Aufhebung der angefochtenen Bescheide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidungen zu beantragen und sich zur Begründung auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren bezogen. In der Folge bezifferte er den Streitwert in Höhe der Summe der im Ergebnis der Einspruchsverfahren festgesetzten Einkommen- und Umsatzsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags. Später kündigte er an, zu beantragen, die Bescheide aufzuheben und insoweit abzuändern, dass die Steuern bzw. der Gewerbesteuermessbetrag auf 0,00 EUR gesetzt werden. Es werde sich auf die Inhalte der Einsprüche in der Akte des Finanzamts bezogen.
Das FG hat die Klage als unzulässig verworfen, da der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet hat. Für die Bezeichnung des Klagebegehrens reichen die gemachten Angaben zum Streitwert – abgesehen davon, dass diese jedenfalls hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags offensichtlich unzutreffend sind – verbunden mit den angekündigten Anträgen, die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr auf 0,00 EUR festzusetzen, nicht aus. Eine solche Festsetzung ergibt sich im Streitfall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Zudem hat der Kläger sich zugleich auf die Inhalte seiner Einsprüche bezogen, die auf erklärungsgemäße Steuer- und Messbetragsfestsetzungen abzielen. Bei erklärungsgemäßen Festsetzungen würde jedoch weder die Einkommensteuer noch die Umsatzsteuer noch der Gewerbesteuermessbetrag 2017 0,00 EUR betragen.
Angaben zum Klagebegehren waren nicht hinreichend
Die Angaben zum Klagebegehren müssen über die Bezeichnung der angefochtenen Verwaltungsakte hinausgehen und das FG durch eine substantiierte und schlüssige Darlegung dessen, was vom Gericht entschieden werden soll und worin die Klägerseite eine Rechtsverletzung sieht, in die Lage versetzen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Ein bezifferter Klageantrag ist nicht erforderlich und jedenfalls auch dann nicht ausreichend, wenn sich – wie im Streitfall – aus der Klagebegründung, hier aus der Bezugnahme auf das Einspruchsverfahren, ein anderes Festsetzungsbegehren ergibt, es sei denn die Abweichung beruht auf einem ohne Weiteres erkennbaren Schreib- oder Rechenfehler.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
216
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
112
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
98
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
91
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
90
-
Keine Steuerermäßigung für Straßenreinigung und Werkstattarbeiten
88
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
30.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026