Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sächsisches FG Urteil vom 17.07.2024 - 8 K 416/21

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ausreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Vorbringen im Einspruchsverfahren und gleichzeitig darüber hinausgehende Beantragung einer Steuerfestsetzung auf 0 EUR

Leitsatz (redaktionell)

Ist das Finanzamt in Steuerbescheiden aufgrund von Feststellungen der Außenprüfung zu Vorjahren von den Angaben in den Steuererklärungen abgewichen und wurden deswegen Einsprüche eingelegt, so ist das spätere Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Bevollmächtigte nach Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO sich einerseits auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren bezieht, andererseits nunmehr auch die Herabsetzung aller festgesetzten Steuern bzw. Messbeträge auf 0 EUR beantragt sowie die Summe aller festgesetzten Steuern bzw. Messbeträge als Streitwert angibt und wenn hierdurch für das Gericht unklar bleibt, worüber es nun entscheiden soll und in welchem Rahmen die Änderung der angefochtenen Bescheide nun tatsächlich begehrt wird.

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger unterhält einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer (Hausmeisterservice nebst Wartung und Service von Zweirädern, PKW, Blockheizkraftwerken sowie Kleingeräten).

Am 17.07.2019 wurde die Einkommensteuererklärung der Eheleute samt der Anlage EÜR des Ehemannes sowie die Gewerbesteuererklärung des Ehemannes an das Finanzamt übermittelt. Aufgrund einer Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 wich das Finanzamt vom erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag für das Streitjahr dahingehend ab, dass der PKW-Eigenverbrauch erhöht u...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
    1
  • Geschenke / 5 Wertbestimmung
    1
  • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
    1
  • Schadensersatz / 1.4 Schadensersatz wegen Diskriminierung
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
    1
  • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Sächsisches FG: Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
Ordner Paragraf Steuern Urteil Mann Gutachten
Bild: AdobeStock

Nach einer Entscheidung des Sächsischen FG ist das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Kläger sich einerseits auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren bezieht, andererseits nunmehr aber auch die Herabsetzung aller festgesetzten Steuern bzw. Messbeträge auf 0 EUR beantragt.


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

  Leitsatz Das Klagebegehren ist nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Kläger sich einerseits auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren bezieht, andererseits nunmehr aber auch die Herabsetzung aller festgesetzten Steuern bzw. Messbeträge auf 0 EUR ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren