Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
Nach Zusammenveranlagung mit der zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau beantragte der Kläger die Aufteilung der Einkommensteuerabschlusszahlung zur Beschränkung der Vollstreckung nach § 268 AO. Bei der Aufteilung entfiel die Steuerschuld in voller Höhe auf den Kläger. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerabzugsbeträge ergab sich für ihn eine Nachzahlung von 1.503 EUR und für die geschiedene Ehefrau eine Erstattung von 1.037 EUR.
Gegen den Aufteilungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und erklärte die Rücknahme des Antrags. Das Finanzamt wies den Einspruch nach Hinzuziehung der geschiedenen Ehefrau zum Verfahren mit der Begründung zurück, dass die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO die Möglichkeit der Antragsrücknahme nicht vorsehen würden.
Aufteilungsbescheid kann geändert aber nicht aufgehoben werden
Das Finanzgericht entscheidet, dass das Finanzamt es zu Recht abgelehnt hat, aufgrund der vom Kläger erklärten Rücknahme seines Antrags den Aufteilungsbescheid aufzuheben. Zur Begründung führt es aus, es sei in § 280 AO abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden könne. Die Aufhebung des Aufteilungsbescheids sei dort nicht erwähnt. Schon deshalb könne dem hierauf abzielenden Antrag nicht entsprochen werden.
Aufteilung ist unwiderruflich
Zudem handele es sich bei dem Antrag nach § 268 AO um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts. Da sich dieser Antrag – ebenso wie die Ausübung schuldrechtlicher Gestaltungsrechte wie etwa die Aufrechnung – rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis auswirke, sei es gerechtfertigt, bei der Aufteilung der Gesamtschuld von einer Unwiderruflichkeit der Gestaltungserklärung auszugehen.
Revisionsverfahren beim BFH
Die Frage, ob ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids wieder zurückgenommen werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Da der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 14/17 Revision eingelegt hat, erhält dieser nunmehr die Möglichkeit, zu dieser Rechtsfrage Stellung zu beziehen.
Betroffene Steuerpflichtige können in vergleichbaren Fällen in anhängigen Einspruchsverfahren eine Verfahrensruhe nach Maßgabe des § 363 Abs. 2 Satz 1 AO herbeiführen. Ungeachtet dessen ist jedoch anzuraten, sich stets vor der Beantragung der Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 AO Gewissheit über die steuerlichen Auswirkungen durch eigene Probeberechnungen zu verschaffen und ggf. von der Antragstellung abzusehen.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.2.2017, 11 K 370/15
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