Feststellung der Ausgangslohnsumme für Zwecke der Erbschaftsteuer
Vor dem FG Münster ging es um folgenden Sachverhalt: Klägerin ist eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Fachkräfteausbildung. Nach dem Tod des Alleingesellschafters hat die GmbH für Zwecke des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag) die Angaben i.S.d. § 13a Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 4 ErbStG dergestalt vorgenommen, dass sie die in Teilzeit arbeitenden Mitarbeiter lediglich anteilig entsprechend der Stundenanzahl im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle berücksichtigt hat; dementsprechend wurde die Anzahl der Beschäftigten mit 3,15 angegeben.
Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die tatsächliche Anzahl der Mitarbeiter nach Köpfen, und eben nicht die relative Arbeitszeit, relevant sei und hat so eine Anzahl der Beschäftigten von 11 festgestellt.
Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Anzahl der bei der Klägerin selbst Beschäftigten im Ausgangspunkt zutreffend anhand der bei ihr im Zeitpunkt der Steuerentstehung auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, mit 11 ermittelt. Von der so ermittelten Personenzahl hat es zu Recht keinen Beschäftigten unberücksichtigt gelassen. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 13a Abs. 3 Sätze 7-11 f. ErbStG sowie des § 13a Abs. 4 ErbStG. Da diese Vorschriften den Terminus "Anzahl der Beschäftigten" jeweils ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen verwenden, liegt es bereits nach dem Gesetzestext nahe, dass die "Anzahl der Beschäftigten" der Zahl der im Betrieb beschäftigten Personen entspricht.
Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG
Das für die Steuerpflichtigen nachteilige Urteil vermag nicht zu überraschen, da es sich auch aus der Gesetzesbegründung ergibt. Die Zahl von 11 Beschäftigten bei der Klägerin war im Streitfall auch nicht zu reduzieren, weder um die Person des am Stichtag verstorbenen Geschäftsführers noch um die bei der Klägerin geringfügig Beschäftigten. So verdeutlicht das Urteil, dass der Gesetzgeber mit der Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG auf den abstrakten Erhalt von Arbeitsplätzen im konkreten Betrieb abzielt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde.
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