Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Ausgangslohnsumme für Zwecke der Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anzahl der Beschäftigten zur Feststellung der Ausgangslohnsumme i.S.d. § 13a Abs. 3 und 4 ErbStG ist zum jeweiligen Stichtag anhand der auf den Lohn- und Gehaltslisten des Betriebes, gezählt nach Köpfen und nicht nach der Zahl der Stellen, zu ermitteln.

2. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist ebenfalls Beschäftigter i.S.d. § 13a ErbStG, auch wenn er arbeits- oder sozialrechtlich kein Arbeitnehmer sein sollte, selbst wenn er gleichzeitig Gesellschafter ist. Dies gilt auch für die Person des Erblassers selbst, wenn er vor seinem Tod zu den Beschäftigten des Betriebes gezählt hat.

3. Die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG zielt auf den abstrakten Erhalt von Arbeitsplätzen im konkreten Betrieb.

4. Geringfügig Beschäftigte sind bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten ebenso wenig auszunehmen wie Beschäftigte, die neben ihrer Beschäftigung im konkreten Betrieb anderweitige Beschäftigungsverhältnisse haben.

 

Normenkette

ErbStG §§ 13a, 152; SGB V § 44; ErbStG § 9

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gesonderte Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme gemäß § 13a Abs. 4 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), jeweils auf den Stichtag 00.00.2017 und für Zwecke der Erbschaftsteuer.

Als Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist im Handelsregister […] (HRB […]) folgendes eingetragen: „[…] Ausbildung von Fachkräften im sozialen Bereich, […].” Der Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin, Herr E. I., verstarb am 00.00..2017. Er wurde von der Beigeladenen beerbt.

Die Klägerin hielt am Bewertungsstichtag 51 v. H. der Anteile an der „I-GmbH” mit Sitz in H-Stadt (AG H-Stadt, HRB E. I., im Folgenden auch: „Tochtergesellschaft”). Für diese Gesellschaft stellte das Finanzamt H-Stadt nach Aufforderung durch den Beklagten mit Bescheiden vom 01.04.2020 auf den Stichtag 00.00.2017 die Anzahl der Beschäftigten auf 2 Personen und die Ausgangslohnsumme auf 38.461 EUR gesondert fest.

In der für die Klägerin am 09.04.2017 an den Beklagten übermittelten Lohnsteueranmeldung für den Zeitraum März 2017 war unter der Kennziffer 86 (= Zahl der Arbeitnehmer einschl. Aushilfs- und Teilzeitkräfte) die Zahl 11 eingetragen.

Das Finanzamt C-Stadt, Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle, forderte im Juni 2019 beim Beklagten auf den Bewertungsstichtag 00.00.2017 u. a. die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme für die Klägerin an.

Die Klägerin reichte die Feststellungserklärung im August 2019 beim Beklagten ein. In der „Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag 00.00.2017 gab sie die „Anzahl der Beschäftigten in der Gesellschaft ohne solche in nachgeordneten Gesellschaften” (Zeile 132) mit „unter 20” an, ebenso die „Anzahl der Beschäftigten in der Gesellschaft einschließlich solche in nachgeordneten Gesellschaften” (Zeile 135). Zur Ausgangslohnsumme der Gesellschaft (Zeilen 144 bis 147) machte sie in der Feststellungserklärung keine Angaben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungserklärung vom 02.08.2019 Bezug genommen. Am 09.09.2019 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die durchschnittliche Lohnsumme habe sich in den Jahren von 2012 bis 2016 auf 278.290 EUR belaufen.

Am 29.04.2020 erließ der Beklagte einen zusammengefassten Bescheid, der verschiedene gesonderte Feststellungen enthielt. Insbesondere stellte er die Anzahl der Beschäftigten auf 12 Personen fest. 11 Personen waren ausweislich der Anlage zum Feststellungsbescheid bei der Klägerin selbst beschäftigt; ein weiterer Beschäftigter wurde ihr aus der Tochtergesellschaft zugerechnet, entsprechend der Beteiligungshöhe von 51 v. H. bei 2 Beschäftigen in der Tochtergesellschaft. Die Ausgangslohnsumme stellte der Beklagte auf 297.905 EUR fest. Dieser Betrag setzte sich aus der erklärten Ausgangslohnsumme der Klägerin zuzüglich eines Anteils von 51 v. H. der für die Tochtergesellschaft festgestellten Ausgangslohnsumme zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 29.04.2020 Bezug genommen.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 05.10.2021 als unbegründet zurück. Bezüglich der Feststellung der Anzahl der Beschäftigten führte er aus, er sei an die Feststellungen im Grundlagenbescheid des Finanzamts H-Stadt für die Tochtergesellschaft vom 01.04.2020 gebunden. Die Zahl der eigenen Beschäftigten der Klägerin habe er anhand der in der Lohnsteueranmeldung für den Monat März 2017 ersichtlichen Arbeitnehmeranzahl geschätzt. Substantiierte Einwendungen gegen die festgestellte Anzahl der Beschäftigten habe die Klägerin nicht erhoben.

Am 02.11.2021 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen.

Während des Klageverfahrens ist der zunächst auch wegen der Höhe des gesondert festgestellten Wertes des Anteils an einer Ka...

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