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Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG

Klaus Müller
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Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen. Das sind die Acker- und Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG dienen. Die Einstufung in Acker- oder Grünland erfolgt nach dem Bodenschätzungsgesetz.[1] Sie ist im amtlichen Liegenschaftskataster zur Berechnung der Ertragsmesszahlen (EMZ) nachzuweisen. Die Ertragsmesszahl ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen). Die Bewertungsfaktoren Grundbetrag und Ertragsmesszahl sind deshalb von der im Kataster ausgewiesenen amtlichen Flächengröße abhängig und müssen folgerichtig für jedes Flurstück gesondert ermittelt werden. In den Fällen, in denen im Liegenschaftskataster keine Ertragsmesszahlen nachgewiesen werden, kann zur Vereinfachung die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung angesetzt werden.[2]

Die summierten Ergebnisse aus der Vervielfältigung der jeweiligen Eigentumsflächen des Betriebs mit deren individuellen Bewertungsfaktoren ergeben den zu kapitalisierenden Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung. Wirtschaftsgebäude und weitere den Ertragswert steigernde Betriebsmittel werden über § 237 Abs. 8 BewG erfasst.

Der Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Multiplikation der Flurstückgröße mit den Bewertungsfaktoren (u. a. Grundbetrag und Ertragsmesszahl) berechnet. Anlage 27 zu § 237 Abs. 2 BewG stellt sich wie folgt dar:

 
Bewertungsfaktoren Bezugseinheit In EUR
Grundbetrag pro Ar 2,52
Ertragsmesszahl pro Ertragsmesszahl (Produkt aus Acker-/Grünlandzahl und Ar) 0,041
Zuschläge für    
Verstärkte Tierhaltung je Vieheinheit über einem Besatz von 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung 79,00
 
Pra...

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