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Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 2.2.4 Familienstiftung

Dr. Tobias Hagemann, Prof. Dr. Adrian Cloer
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Rz. 10

Steuerlich ist die ausländische Familienstiftung dem Fiskus ein Dorn im Auge, nämlich dann, wenn es sich um eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person handelt. In diesem Fall entfaltet die Stiftung eine Abschirmwirkung gegenüber dem deutschen Steuerzugriff. Bereits mit der sog. Steueramnestieverordnung (StAmnVO) vom 23.8.1931[1] versuchte der Gesetzgeber dieses Problem in den Griff zu bekommen: Einerseits gab es die Möglichkeit der Auflösung mit Erbschafsteuerbefreiung bis Ende 1931 (§ 1 StAmnVO), andererseits lösten aber die vom 31.7.1914–31.12.1930 errichteten und nicht bis Ende 1931 aufgelösten Stiftungen die Zurechnung der Einkünfte beim Errichter der Stiftung aus, solange dieser unbeschränkt steuerpflichtig war, andernfalls bei dem unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugsberechtigten (§ 2 Abs. 1 StAmnVO). Die Einkommensteuer betrug 50 % (§ 2 Abs. 2 StAmnVO). Diese Vorschrift wurde mit geringfügigen Änderungen in § 12 Steueranpassungsgesetz vom 16.10.1934[2] überführt, das sodann 1972 mit geringfügigen Änderungen Eingang in § 15 AStG fand.

[1] VO des Reichspräsidenten über steuerliche Erfassung bisher nicht versteuerter Werte und über Steueramnestie (Steueramnestieverordnung) v. 23.8.1931, RGBl I 1931, 449.
[2] Steueranpassungsgesetz (StAnpG) v. 16.10.1934, RGBl I 1934, 925.

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