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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.4.2 Voraussetzungen

Christian Volquardsen
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Rz. 71

Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 8 AO setzt ferner voraus, dass er im Einzelfall zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. zu diesen allgemeinen Anforderungen die entspr. geltenden Rz. 58ff.). Auch in Verfahren nach § 93 Abs. 8 AO kommt der Kontenabruf nur subsidiär zum Zug, d. h., es muss regelmäßig der Versuch unternommen werden, den Sachverhalt zunächst durch Befragung des Betroffenen aufzuklären. In den neu geschaffenen Fällen des § 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 und 3 AO (Abruf durch Polizeibehörden und durch die Landesbehörden für Verfassungsschutz) ist mit Blick auf die Ermittlungsrichtung eine vorherige Aufklärung beim Konteninhaber nicht erforderlich, um den Ermittlungszweck nicht zu gefährden.

Im Vergleich zu § 93 Abs. 7 AO gesteigerte Anforderungen an die Zulässigkeit eines Kontenabrufs ergeben sich für Behörden, die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des Bundes oder der Länder tätig werden. Hier muss nach Maßgabe des § 93 Abs. 8 S. 2 AO eine qualifizierte Verhinderung des Vollstreckungserfolgs seitens des Schuldners vorliegen.

Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung liegt – und insoweit hat sich durch die Neufassung keine Änderung ergeben – bei der ersuchenden Stelle.[1]

[1] § 93b Abs. 3 AO.

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