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Abgabenordnung / § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

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(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 zu führen.

 

(1a) 1Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. 2§ 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt.

 

(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln. 2Die Identifikationsnummer nach § 139b eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden mitteilen.

 

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.

 

(4) § 24c Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

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1 Allgemeines  Rz. 1 Der § 93 Abs. 7 und 8 AO ergänzende § 93b AO wurde – ebenso wie die vorgenannten Regelungen – durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit[1] in die AO eingefügt. Die zum 1.4.2005 in Kraft getretene Vorschrift weitet ...

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