Nach herrschender Meinung waren Arbeiter all diejenigen Arbeitnehmer, die nicht Angestellte waren, wobei dem Begriff des Arbeiters überwiegend körperliche Arbeiten zugeordnet wurden. Mit der fortschreitenden Technik hat diese Unterscheidung ihre Berechtigung verloren. Zuletzt sah nur noch die gesetzliche Regelung in § 133 Abs. 2 SGB VI eine entsprechende Differenzierung bzw. eine Definition des Angestelltenbegriffs vor.

Seit Inkrafttreten der Organisationsreform in der Rentenversicherung zum 1.1.2005 ist die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten auch im Sozialversicherungsrecht aufgehoben. Soweit einzelne Gesetze[1] noch die Begriffe Arbeiter und Angestellte verwenden, handelt es sich nicht um eine Definition des Arbeitnehmerbegriffs, sondern lediglich um eine Untergliederung der Arbeitnehmer in Gruppen. Teilweise differenzieren Tarifverträge noch zwischen Arbeitern und Angestellten, wobei insoweit dann die in den Tarifverträgen jeweils enthaltenen Definitionen zu beachten sind.

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