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Tarifvertrag

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Tarifvertrag ist ein von tariffähigen Parteien (Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber und Vereinigungen von Arbeitgebern) geschlossener Vertrag zur Regelung von Rechten und Pflichten der Tarifparteien (schuldrechtlicher Teil) und zur Festlegung von Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien zum Gegenstand haben können (normativer Teil).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der gesetzliche Rahmen für das Tarifrecht ist im Tarifvertragsgesetz, kurz TVG, festgelegt. Das TVG gilt entsprechend für Dienst- und Werkverträge von arbeitnehmerähnlichen Personen, wie insbesondere freie Mitarbeiter der Rundfunk- und Fernsehanstalten, freie Journalisten (§ 12a TVG).

Arbeitsrecht

1 Rechtswirkungen

Die Rechtsnormen des Tarifvertrags erfassen grundsätzlich nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien.[1] Doch gelten Normen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen bereits dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Tarifverträge können – je nach Geltungsbereich – vom Bundesminister für Arbeit und Soziales oder von den Arbeitsministerien der Länder für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann haben sie für den erfassten Personenkreis dieselbe unmittelbare und zwingende Wirkung wie für Tarifgebundene. Möglich ist ferner, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer – auch stillschweigend – durch Einzelvertrag vereinbaren, einen Tarifvertrag in seiner jetzigen oder in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Der normative Teil des Tarifvertrags wirkt für die Tarifgebundenen wie ein Gesetz unmittelbar auf das einzelne Arbeitsverhältnis ein, ohne dass es im Arbeitsvertrag einer Bezugnahme auf den Tarifvertrag ...

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