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Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder

Michele Schwirkslies
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Nichtabziehbarkeit
  • Erstattung an Arbeitnehmer
  • Privatentnahmen

1 So kontieren Sie richtig!

Sowohl bei einer betrieblich veranlassten Reise eines Unternehmers als auch bei einer privat veranlassten Reise kann es zum Beispiel durch Falschparken zu einem Verwarnungsgeld kommen. Den Verwarngeldern aus beiden Reisen ist eines gleich: es handelt sich um nicht abzugsfähige Ausgaben. Der Unterschied aber zeigt sich beim Buchen:

Geldbußen einer betrieblich veranlassten Fahrt werden auf das Konto "Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen" verbucht.

Geldbußen einer privat veranlassten Fahrt sind auf dem Konto "Privatentnahmen" zu erfassen.

Darüber hinaus bleiben die Rechts- und Beratungskosten, die im Zusammenhang mit einer Geldbuße ggf. anfallen, wie z. B. Anwalts- oder Gerichtskosten, als Betriebsausgabe abziehbar.

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Privatentnahmen 1800 2100   Privatentnahmen
Bank 1200 1800   Bank
Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen 2308 6968   Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen
Rechts- und Beratungskosten 4950 6825   Rechts- und Beratungskosten

So kontieren Sie richtig!

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der EU festgesetzt werden, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder betrieblich veranlasst sind. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG gilt sowohl für das Handels- als auch das Steuerrecht.

 
So buchen Sie richtig

Privatentnahmen allgemein

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung einer Geldbuße bei einer Ordnungswidrigkeit

Auf einer Geschäftsreise von München nach Köln überschreitet Unternehmer U in einem Baustellenbereich die Geschwindigkeitsbegrenzung und muss dafür eine Geldbuße von 40 EUR zahlen. Obwohl es sich eindeutig um eine betriebliche Fahrt handelt, darf er die Geldbuße nicht als Betriebsausgabe abziehen.[1]

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2308/6968 Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen 40 1200/1800 Bank 40
 
Praxis-Beispiel

Strafzettel mit betrieblichem Fahrzeug während privat veranlasster Fahrt

Der Unternehmer U ist mit seiner Frau im betrieblichen Pkw auf dem Weg nach Hamburg zu einem gemeinsamen Musical-Wochenende. Seinen Pkw stellt er vor dem Hotel ab, ohne einen Parkschein zu ziehen. Am nächsten Morgen hat er einen Strafzettel i. H. v. 15 EUR für Parken ohne Parkschein an der Windschutzscheibe. Das Verwarngeld bezahlt er über das betriebliche Bankkonto.

Es handelt sich hierbei eindeutig um eine privat veranlasste Fahrt, daran ändert auch die Bezahlung über das Firmenkonto oder die Benutzung des Firmen-Pkws nichts. Das Verwarngeld ist eine Privatentnahme des Unternehmers.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahme 15 1200/1800 Bank 15

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland, von einem Mitgliedstaat oder von Organen der EU festgesetzt werden, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder betrieblich veranlasst sind.[2]

Das gilt auch für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.[3]

Betrieblich veranlasste Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden.[4]

Wird von einem Strafgericht eine Geldauflage zur Wiedergutmachung des durch eine Tat entstandenen Schadens erlassen, handelt es sich ebenfalls um abzugsfähige Betriebsausgaben. Auch die an das geschädigte Opfer gezahlten Ausgleichszahlungen unterliegen nicht dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG.

[1] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG; § 12 Nr. 4 EStG; § 10 Nr. 3 KStG.
[2] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG; § 12 Nr. 4 EStG; § 10 Nr. 3 KStG.
[3] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 2 EStG.
[4] R 4.13 Abs. 2 Satz 3 EStR.

3 Ausnahme vom Betriebsausgabenabzug für Geldbußen oder Verwarnungsgelder: BFH verschärft Betriebsausgabenabzug

Nach dem Urteil des BFH vom 7.7.2004[1] galt allerdings folgende Ausnahme: Hat der Arbeitgeber die Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse für seine Arbeitnehmer übernommen, konnte er diese als Betriebsausgaben abziehen, ohne dass er sie als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn erfassen musste.

Im entschiedenen Fall hatte ein Paketzustelldienst die Geldbußen wegen Parkens in der Fußgängerzone übernommen, weil ansonsten weite Fußwege zurückgelegt hätten werden müssen, was zu einem hohen Zeit- und Kostenaufwand geführt hätte.

Dieser Ausnahme vom Betriebsausgabenabzugsverbot für Geldbußen und Verwarnungsgelder hat der BFH mit Urteil vom 14.11.2013[2] ein Ende gesetzt. Im entschiedenen Fall musste eine Spedit...

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