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Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen

Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Erwerb aus anderem EU-Land
  • Erwerbsschwelle
  • Umsatzsteuer
  • Vorsteuerabzug

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % 1774 3804   Sonstige Verbindlichkeiten
Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %     1574/1404 Sonstige Vermögensgegenstände
Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer 3425 5425   Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
Innergemeinschaftlicher Erwerb 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer 3420 5420   Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 1772 3802   Sonstige Verbindlichkeiten
Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 1572 1402   Sonstige Vermögensgegenstände
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb ohne Vorsteuerabzug 1779 3809   Sonstige Verbindlichkeiten

So kontieren Sie richtig!

Unternehmer, die Waren oder andere Gegenstände in einem anderen EU-Land ohne Umsatzsteuer einkaufen, müssen diesen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG im Inland der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb bucht der Unternehmer auf das Konto "Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19 %" 1774 (SKR 03) bzw. 3804 (SKR 04).

Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen. Er bucht daher diesen Betrag auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %" 1574 (SKR 03) bzw. 1404 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %

an Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kauf einer Maschine in Österreich

Herr Huber erwirbt eine Maschine im Wert von 20.000 EUR netto ohne Umsatzsteuer von einem Händler in Österreich. Der österreichische Unternehmer liefert die Maschine umsatzsteuerfrei nach Deutschland.

 
Herr Huber muss diesen innergemeinschaftlichen Erwerb  
mit 19 % versteuern, das sind 20.000 EUR × 19 % = 3.800 EUR
Da Herr Huber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,  
kann er diesen Betrag von 3.800 EUR
gleichzeitig als Vorsteuer abziehen _________
Per Saldo verbleibt für Herrn Huber eine Zahllast von       0 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0210/0440 Maschinen 20.000 1200/1800   Bank 20.000
1574/1404 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % 3.800 1774/3804 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % 3.800
 
Hinweis

Der erwerbende Unternehmers ist umsatzsteuerlich nicht belastet

Mit der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs wird dasselbe Ergebnis erreicht, wie bei einem Erwerb in Deutschland, bei dem der Erwerber die Umsatzsteuer an den Lieferanten zahlt und diesen Betrag als Vorsteuer wieder abzieht. Die Belastung des erwerbenden Unternehmers beträgt in beiden Fällen 0 EUR.

3 Innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG

Bei einem Erwerb innerhalb der EU fällt keine Einfuhrumsatzsteuer an. Vielmehr unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 1a UStG der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass für Waren, Maschinen und andere Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen EU-Land bezieht, im Inland die Umsatzsteuer zu zahlen ist. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann diese Umsatzsteuer gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen. Der Vorgang muss gebucht werden, auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug aufheben.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a UStG liegt vor, wenn ein Gegenstand geliefert wird

  • aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats,
  • durch einen Unternehmer an einen Abnehmer, der

    • Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt oder
    • eine juristische Person ist und nicht Unternehmer oder nicht für das Unternehmen erwirbt
  • und der Lieferer aus dem anderen EU-Mitgliedsstaat nach dortigem Recht kein Kleinunternehmer ist.

Unentgeltliche Vorgänge, wie Geschenke und Warenproben, sind keine innergemeinschaftlichen Erwerbe.

 

Wareneinkauf in Dänemark

Herr Huber erwirbt in Dänemark Waren für 4.000 EUR. Der dänische Unternehmer stellt ihm die Waren für 4.000 EUR ohne dänische Umsatzsteuer in Rechnung. Die Umsatzbesteuerung findet dann in Deutschland statt. Für die Verbuchung des Wareneinkaufs, Umsatzsteuer und Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb in Höhe von (4.000 EUR × 19 % =) 760 EUR gibt es verschiedenen Möglichkeiten.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3200/5200 Wareneingang 4.000 1200/1800 Bank 4.000
1574/1404 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % 760 1774/3804 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % 760

SKR 04:

Für den Bereich des Wareneingang gibt es spezielle DATEV-Konten, bei denen bei Wareneinkäufen aus einem anderen EU-Land die Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb und die Vorsteuer aus d...

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  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
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  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
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