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TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung

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§ 1 Höhe und Anspruchsvoraussetzungen fürdie tarifliche Sonderzuwendung

(1) Die tarifliche Sonderzuwendung beträgt

62,5%

des individuell dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zustehenden Tarifentgeltes. Stichtag des zugrunde zu legenden Tarifentgelts für die tarifliche Sonderzuwendung ist jeweils der 30. November des Kalenderjahres bzw. der Monat des Austritts in den Fällen des § 1 Abs. 3 dieses Abschnittes.

(2) Jeglicher Anspruch auf die tarifliche Sonderzuwendung entsteht erstmalig nach mehr als 12monatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen am 1. Dezember des Kalenderjahres.

(3) Für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, steht dem Arbeitnehmer nach Erfüllen der Wartezeit gemäß Abs. 2 für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 der tariflichen Sonderzuwendung zu.

(4) Die Höhe der Sonderzuwendung ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, in dem dem Anspruchsberechtigten weniger als 2 Wochen Arbeitsentgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld gemäß den Bestimmungen des Manteltarifvertrages oder zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetz zustehen, um ein Zwölftel.

§ 2 Fälligkeit

Die tarifliche Sonderzuwendung muß spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung kommen.

Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag können andere Fälligkeitstermine vereinbart werden.

§ 3 Anrechnung betrieblicher Sonderleistungen

(1) Im laufenden Kalenderjahr erbrachte Sonderleistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlußvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliche gelten als Sonderzuwendung im Sinne dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistung erreichen.

Dies gilt auch, wenn die betrieblichen Sonderleistungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung oder Einzelarbeitsvertrag für einen vor Inkrafttreten dieser Vereinbarun...

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