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Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen / §§ 50 - 57 Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen

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§ 50 Grenzabstände für Bäume und Sträucher

 

(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:

 

a)

bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m

 

b)

bis zu 2 m Höhe 0,50 m

 

c)

bis zu 3 m Höhe 0,75 m

 

d)

bis zu 5 m Höhe 1,25 m

 

e)

bis zu 15 m Höhe 3,00 m

 

f)

über 15 m Höhe 8,00 m.

 

(2) 1Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für lebende Hecken, falls die Hecke nicht gemäß § 30 auf die Grenze gepflanzt wird. 2Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.

 

(3) Im Falle des § 31 ist der Abstand so zu bemessen, daß vor den Pflanzen ein Streifen von 0,6 m freibleibt.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Nutzungsberechtigten von Teilflächen eines Grundstücks in ihrem Verhältnis zueinander.

§ 51 Bestimmung des Abstandes

Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder des Strauches bis zur Grenze gemessen.

§ 52 Ausnahmen

 

(1) § 50 gilt nicht für

 

1.

Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht überragen,

 

2.

Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen und zu Gewässern,

 

3.

Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und auf Uferböschungen.

 

(2) Im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) genügt ein Grenzabstand von 1,25 m für alle Anpflanzungen über 3 m Höhe.

§ 53 Anspruch auf Beseitigen oder Zurückschneiden

 

(1) 1Bäume, Sträucher oder Hecken mit weniger als 0,25 m Grenzabstand sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. 2Der Nachbar kann dem Eigentümer die Wahl lassen, die Anpflanzungen zu beseitigen oder durch Zurückschneiden auf einer Höhe bis zu 1,2 m zu halten.

 

(2) Bäume, Sträucher oder Hecken, welche über die im § 50 oder § 52 zugelassenen Höhen hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will.

 

(3) Der Eigentümer braucht die Verpflichtung zur Beseitigung oder zum Zurücksc...

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