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Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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1 Grundlagen

Die Arbeitnehmerhaftung erfasst im weitesten Sinn die Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber können der Vertrag oder gesetzliche, insbesondere deliktische Ansprüche[1] sein. Gegenüber Dritten (Kunden, andere Arbeitnehmer) ergeben sich mangels vertraglicher Beziehung allein gesetzliche Ansprüche aus den §§ 823 ff. BGB. Bei der Verletzung von Kollegen gelten die Spezialnormen der §§ 104 ff. SGB VII. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gemäß §§ 280 ff. BGB können aus der Nicht- oder Schlechterfüllung der Arbeitspflicht oder der Verletzung der den Arbeitnehmer treffenden Nebenpflichten[2] resultieren. Die Haftung kann auch allgemeinen gesetzlichen Haftungsnormen entspringen, z. B. bei einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 BGB durch Diebstahl, Unterschlagung etc.

Allgemeine Voraussetzung für das Eingreifen der Haftung des Arbeitnehmers ist zunächst, dass arbeitsvertragliche oder gesetzliche Rechte des Arbeitgebers oder Dritter durch ein bestimmtes Verhalten (Handlung, Duldung, Unterlassung) des Arbeitnehmers verletzt worden sind. Die entstandene Rechtsgutsverletzung (typisch sind z. B. Eigentumsverletzungen, aber auch Einbußen der körperlichen Unversehrtheit) muss sich als eine ursächliche Folge des Verhaltens des Arbeitnehmers darstellen (sog. haftungsbegründende Kausalität) und die entstandenen Schadensfolgen müssen adäquat-kausal auf die Handlung zurückführbar sein (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Schließlich muss dem Betroffenen auch ein Schaden entstanden sein – dies kann fehlen, wenn der Schaden durch Versicherungen abgedeckt ist.

Des Weiteren muss der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten haben.[3] Di...

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