Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Slowenien tätig sind, unterliegen der slowenischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Slowenien online melden.[1]

2.3.1 Meldung an das slowenische Arbeitsamt

Grundsätzlich muss für jeden Arbeitnehmer, der in Slowenien vorübergehend beschäftigt ist, ein Formular an das slowenische Arbeitsamt übermittelt werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben

  • zum deutschen Arbeitgeber,
  • zur Kontaktperson beim Arbeitgeber,
  • zu den entsandten Arbeitnehmern (u. a. Name, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit),
  • zur Art der Tätigkeit,
  • zur Entsendung (Ort, Dauer) und
  • zum slowenischen Auftraggeber

gemacht werden.

 
Achtung

Kontrollen

Die slowenischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass eine Kontaktperson benannt werden muss. Diese Kontaktperson dient als Ansprechpartner für die slowenischen Behörden. Auf Verlangen müssen den Behörden

  • der Dienstleistungsvertrag,
  • die Bestätigung der Meldung,
  • der Arbeitsvertrag (ins Slowenische übersetzt),
  • die Zahlungslisten,
  • die Nachweise über die gezahlten Löhne und
  • die A1 Bescheinigung

vorgelegt werden.

 
Wichtig

Aufbewahrungspflichten

Das slowenische Recht sieht vor, dass alle Unterlagen zur Entsendung aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden müssen.

2.3.2 Keine Meldung

Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen unter anderem

  • Arbeitnehmer in der grenzüberschreitenden Personen- und Güterbeförderung, sofern die Tätigkeit ausschließlich im Transitverkehr erbracht wird und der Arbeitnehmer gewöhnlich nicht in Slowenien arbeitet,
  • Arbeitnehmer und Selbständige, die an geschäftlichen Besprechungen (u. a. Vertragsverhandlungen, Strategiebesprechungen, etc.) teilnehmen,
  • Arbeitnehmer, die an Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Kongressen oder Tagungen teilnehmen.

2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen. Änderungen müssen unverzüglich gemeldet werden.

2.3.4 Bußgelder

Erfolgt keine oder eine fehlerhafte Meldung, können Bußgelder in Höhe von 200 EUR bis 20.000 EUR erhoben werden. Ebenfalls werden Bußgelder in Höhe von 200 EUR bis 20.000 EUR erhoben, wenn die Kontaktperson auf Verlangen keine Unterlagen vorlegen kann.

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