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Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen

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§ 73 Anspruch auf Heimschaffung

Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heimschaffung an den nach § 75 maßgebenden Bestimmungsort

 

1.

im Falle von Krankheit oder Verletzung nach Maßgabe des § 105,

 

2.

wenn das Heuerverhältnis endet; im Falle einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf der sich aus § 66 ergebenden Kündigungsfrist,

 

3.

wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräußerung des Schiffes, Änderung der Eintragung im Schiffsregister oder aus einem ähnlichen Grund nicht mehr erfüllt,

 

4.

wenn ein Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem besondere Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen drohen und in das sich das Besatzungsmitglied nicht begeben will, oder wenn das Schiff ein solches Gebiet nicht unverzüglich verlässt,

 

5.

wenn der Reeder das Besatzungsmitglied im Stich lässt (§ 76a Absatz 1 Satz 3).

§ 74 Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds

Hat ein jugendliches Besatzungsmitglied während seiner ersten Auslandsreise auf einem Schiff mindestens vier Monate lang Dienst getan und stellt sich während dieser Zeit heraus, dass es für das Leben auf See ungeeignet ist, so hat es einen Anspruch auf Heimschaffung von einem Hafen, in dem die Heimschaffung sicher und mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist.

§ 75 Bestimmungsort der Heimschaffung

 

(1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist

 

1.

der Wohnort des Besatzungsmitglieds,

 

2.

der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist,

 

3.

der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder

 

4.

jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.

 

(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds.

§ 76 Durchführung und Kosten der Heimschaffung

 

(1) 1Der Reeder hat die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung zu treffen. 2Er stellt sicher, dass d...

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