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Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber

Michael Schulz, Norbert Finkenbusch
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Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung während der stufenweisen Wiedereingliederung eine (Teil-)Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung, handelt es sich dabei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Diese Zahlung gilt nicht als Zuschuss zum Krankengeld. Die Regelungen des § 23c SGB IV kommen beitragsrechtlich für diese Zahlungen nicht zur Anwendung.[1]

[1] GR v. 13.11.2007-I: Abschn. 2 Abs. 4.

4.2.1 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Der versicherungsrechtliche Status des Arbeitsunfähigen bleibt während der stufenweisen Wiedereingliederung erhalten. Aufgrund des verminderten Arbeitsentgelts erfolgt keine neue versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Beträgt das Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, kommen die Regelungen einer geringfügigen Beschäftigung dennoch nicht zur Anwendung, da es sich nur um eine vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts handelt. Das gilt auch für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei höherverdienenden Arbeitnehmern.[1]

[1] BSG, Urteil v. 13.12.2022, B 12 KR 14/20 R hat die offene Rechtsfrage der Versicherungspflicht eines höherverdienenden Arbeitnehmers während einer stufenweisen Wiedereingliederung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Hamburg zurückverwiesen.

4.2.2 Beitragsberechnung

Für das gezahlte, geminderte Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung gelten die normalen beitragsrechtlichen Regelungen. Für den Zeitraum besteht Beitragspflicht und es sind Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Beträgt das Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr als die obere Grenze des Übergangsbereichs, kommen die Regelungen des Übergangsbereichs dennoch nicht zur Anwendung, da es sich nur um eine vorübergeh...

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