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Übergangsbereich

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Zusammenfassung

 
Begriff

Für Arbeitsentgelte oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gilt bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 603,01 EUR und 2.000 EUR ein Übergangsbereich. Die hierfür geltenden Sonderregelungen in der Sozialversicherung führen zu einer verminderten Beitragsbelastung der Arbeitnehmer. Bei der Beitragsberechnung wird von einem fiktiv ermittelten Arbeitsentgelt ausgegangen. Der Arbeitgeberanteil beträgt im unteren Teil des Übergangsbereichs 28 % und wird gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von zurzeit ca. 21,15 % abgeschmolzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen sind anzuwenden, wenn das aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 und 2a SGB IV) liegt. Die Beitragsbemessung und Beitragstragung für die Beiträge zur Krankenversicherung bestimmt § 226 Abs. 4 i. V. m. § 249 Abs. 3 SGB V. Das gilt nach § 58 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 SGB XI, § 163 Abs. 7 i. V. m. § 168 Abs. 1d SGB VI sowie § 344 Abs. 4 i. V. m. § 346 Abs. 1a SGB III auch für die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Sozialversicherung

1 Anwendung

1.1 Voraussetzung

Voraussetzung für die Anwendung des Übergangsbereichs ist stets, dass

  • Arbeitnehmer in der Beschäftigung – zumindest in einem Sozialversicherungszweig – versicherungspflichtig sind und
  • das monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt von 603,01 EUR bis 2.000 EUR (2025: 556,01 EUR bis 2.000 EUR) beträgt.

1.2 Ausnahmen

Die Regelung des Übergangsbereichs gilt ausdrücklich nicht, wenn die jeweilige Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung, eines in der Studienordnung vorgeschriebenen Praktikums oder eines dualen Studiums ausgeübt wird. Sie gilt ferner nicht für Umschüler sowie Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwillige...

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