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Fortbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung

Dr. Constanze Oberkirch
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Nimmt der Arbeitnehmer an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teil, richten sich Inhalt und Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, soweit nicht höherrangiges Recht zu beachten ist.

Da keine Erstausbildung vermittelt wird und wegen der systematischen Stellung von § 53 BBiG, finden die für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden §§ 4 ff. BBiG keine Anwendung.

Sonstige Schulungen und Lehrgänge sind Fortbildungsmaßnahmen, wenn sie nicht nur die bloße Einweisung oder Einarbeitung des Arbeitnehmers in einen neuen Arbeitsbereich bezwecken.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung und damit ggf. verbundener Freistellung – mit oder ohne Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung – kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben.

Auch der innerbetriebliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten. Dasselbe gilt für die Kosten der Maßnahme selbst.

 
Hinweis

Rückzahlungsklauseln

Übernimmt der Arbeitgeber – freiwillig – die Kosten der Maßnahme ganz oder teilweise, werden häufig Regelungen für den Fall der Rückzahlung getroffen, sollte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer festgelegten Zeit beendet werden. Zur Zulässigkeit solcher Regelungen hat sich eine umfassende Rechtsprechung entwickelt.[1]

Es gibt unbedingte Rückzahlungsklauseln, bei denen der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten unabhängig von seinem Verbleib im Unternehmen zurückzahlen muss, und Rückzahlungsklauseln, die eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall mangelnder Betriebstreue vorsehen.

Eine vom Verwender gestellte Klausel, die eine Rückzahlung von Fortbildungskosten unabhängig vom Verbleiben des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers vorsieht (unbedingte...

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