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Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.1.2026) / 3.7 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts / Sachverständigengutachten / Kaufpreis / § 198 BewG

 

Im Rahmen der Immobilienbewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke lassen sich über den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG vielfach erhebliche steuerliche Vorteile erzielen. Anwendung findet § 198 BewG auch für grunderwerbsteuerliche Zwecke in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG. Neben dem Gutachtennachweis lässt die FinVerw auch den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts mittels eines Kaufpreises zu, sofern dieser im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist. Auch ein außerhalb dieses Zeitraums zustande gekommener Kaufpreis kann nach Auffassung der FinVerw Berücksichtigung finden, sofern die maßgeblichen Verhältnisse hierfür – verglichen mit denen am Bewertungsstichtag – unverändert geblieben sind. Der Stpfl. dürfte den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten auch dann vornehmen können, wenn ein zeitnaher Verkauf vorliegt. Der BFH hat mit Urteil v. 5.12.2019, II R 9/18 entschieden, dass der Nachweis nach § 198 BewG nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, welches vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt worden ist. Dem folgt die FinVerw nicht. Sie akzeptiert auch Gutachten von Sachverständigen, die von einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Stelle oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind (Erlasse v. 2.12.2020, BStBl I 2021, 146). Zu beachten ist, dass sich der Stpfl. im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ...

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