Rz. 21

Die Regelung des § 348 AO ist nicht abschließend. Vielmehr ist die Statthaftigkeit des Einspruchs in weiteren Fällen ausgeschlossen.

So bestimmt § 32i Abs. 9 Satz 1 AO, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet, wenn sich der Rechtsstreit auf steuerliche Datenschutzrechte oder die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörden bezieht. Das gilt jedoch nach § 32i Abs. 9 Satz 2 AO nicht für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche nach den IFG von Bund und Ländern.[1]

Nach § 363 Abs. 3 AO ist ein Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung oder des Ruhens des Einspruchsverfahrens nicht statthaft.

Wird ein Verwaltungsakt in einem gegen ihn anhängigen Einspruchsverfahren geändert oder ersetzt, ist ein Einspruch gegen den ändernden oder ersetzenden Verwaltungsakt ebenfalls unzulässig. Die Zulässigkeit scheitert allerdings nicht an der Statthaftigkeit des Einspruchs, sondern an dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, weil der ändernde oder ersetzende Verwaltungsakt nach § 365 Abs. 3 AO automatisch zum Gegenstand des bereits laufenden Einspruchsverfahrens wird.[2]

Nach § 68 S. 2 FGO ist ein Einspruch gegen einen Verwaltungsakt ausgeschlossen, der einen mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ändert oder ersetzt. Der ändernde oder ersetzende Verwaltungsakt wird automatisch Gegenstand des Klageverfahrens.[3]

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