A. Regelungsgehalt

1. Gesetzliche Zielsetzung u rechtspolitischer Hintergrund

 

Rn. 1

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

IRd Unternehmensteuerreform 2008 (UntStRefG 2008 v 14.08.2007, BStBl I 2007, 630) wurde neben der Absenkung der GewSt-Messzahl u der Einführung der Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmer ua auch der KSt-Tarif herabgesetzt. Um den damit einhergehenden Steuerausfällen entgegenzuwirken, wurde in diesem Zuge ua das Instrument der Zinsschranke in § 4h EStG als Gegenfinanzierungsmaßnahme eingeführt.

 

Rn. 2

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/4841, 1) geht hervor, dass eines der Kernelemente der Unternehmensteuerreform als längerfristige Sicherung des deutschen Steuersubstrats definiert ist u das Rechtsinstitut der Zinsschranke zur Bekämpfung steuerminimierender Gestaltungen dienen soll. Insb soll durch das Instrumentarium der Zinsschranke verhindert werden, dass Konzerne in Deutschland erwirtschaftete Erträge mittels grenzüberschreitender konzerninterner FK-Finanzierung ins Ausland transferieren. Die Vorschrift soll somit "echte Missbrauchsfälle" bzw Fälle der exessiven Fremdfinanzierung durch die Beschränkung des steuerlichen BA-Abzugs für Zinsaufwendungen erfassen.

 

Rn. 3–4

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

 

Rn. 5

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Das fiskalische Ziel ist im Rahmen dessen auf nachfolgende Finanzierungsstrukturen gerichtet (Welling, FR 2007, 737; ähnlich Neumann, EStB 2007, 292; Rödder, Beiheft zu DStR 2007, Heft 40, 6):

  • Down-stream-Inbound: Darlehensfinanzierung durch die Auslandsmutter der inländischen Tochter mit Zinsaufwand in Deutschland.
  • Up-stream-Inbound: Darlehensgewährung der ausländischen Tochter an die inländische Mutter mit Zinsaufwand in Deutschland u (Rück-)Ausschüttung des Zinsertrages im Ausland nach Deutschland, wo die Dividende im Ergebnis zu 95 % steuerfrei ist.
  • Outbound: Finanzierung des Erwerbs einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft durch Bankkredit; dem Zinsaufwand im Inland steht eine im Ergebnis zu 95 % steuerfreie Dividende aus dem Ausland gegenüber.
 

Rn. 6

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Umgekehrt will der Gesetzgeber drei Unternehmenstypen verschonen (Homburg, FR 2007, 725):

  • kleine inländische Unternehmen durch eine Freigrenze;
  • große konzernfreie inländische Unternehmen durch die Konzernklausel; und
  • große Inlandskonzerne durch die Konzernklausel in Verbindung mit der Organschaft, die den gesamten Konzern zu einem einzigen Betrieb iSd Zinsschranke deklariert.
 

Rn. 7

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Im Grunde ist der gesetzgeberische Versuch der Beschränkung von missbräuchlichen Gewinnverlagerungen mittels grenzüberschreitender Fremdfinanzierungskonstruktionen bei international verbundenen Unternehmen nachvollziehbar. ME ist die gesetzliche Regelung in § 4h EStG allerdings zu weitreichend u entsprechend stark überschießend, da von der Zinsschranke regelmäßig weit mehr als missbräuchliche Unternehmensfinanzierungen erfasst werden.

 

Rn. 8–9

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

2. Wirkungsweise u grafische Darstellung im Überblick

a) Grundregel u Rechtsfolge

 

Rn. 10

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Zinsschranke ist Teil der steuerlichen Gewinnermittlung u regelt den Zinsabzug auf Ebene des Schuldners, wobei die Besteuerung auf Ebene des Empfängers vollständig unberücksichtigt bleibt. Bei Anwendung der Zinsschranke wird nach der systematischen Grundregelung in § 4h Abs 1 S 1 EStG der steuerliche BA-Abzug für Zinsaufwendungen eines Betriebs durch die Formulierung von zwei nacheinander anzuwendenden Obergrenzen beschränkt:

1. Obergrenze: Zinsaufwendungen eines Betriebs sind für steuerliche Zwecke in Höhe des Zinsertrags desselben Wj vollumfänglich abziehbar.

2. Obergrenze: Ergibt sich bei der Saldierung der Zinsaufwendungen mit den Zinserträgen (Nettozinsaufwand) ein negativer Zinssaldo, ist die steuerliche Abzugsfähigkeit des Nettozinsaufwands grds auf das verrechenbare EBITDA beschränkt, dh auf 30 % des stpfl Gewinns vor Zinsen, Steuern u Abschreibungen (Earnings Before Interest Tax Depreciations and Amortization, EBITDA).

 

Rn. 11–12

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

b) Ausnahmetatbestände

 

Rn. 13

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Zinsschranke kommt nicht zur Anwendung, soweit einer der drei in § 4h Abs 2 S 1 EStG genannten Ausnahmetatbestände (u bei Körperschaften keine Rückausnahme nach § 8a KStG) vorliegt:

 

Rn. 14–15

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

c) EBITDA- u Zinsvortrag

 

Rn. 16

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Mit dem EBITDA-Vortrag kann das verrechenbare EBITDA des laufenden Wj, welches über den Nettozinsaufwand hinausgeht, in die folgenden fünf Wj vorgetragen werden. Soweit in den folgenden Wj nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen nach § 4h Abs 1 S 1 EStG vorliegen (dh das verrechenbare EBITDA des laufenden Wj ist niedriger als der absolute Betrag des Nettozinsaufwands), können diese in Höhe bestehender EBITDA-Vorträge abgezogen werden. Verbleibende nicht nach § 4h Abs 1 S 1 EStG abziehbare Zinsaufwendungen können grds im ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge