Die Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung/eines Ehevertrags richten sich nach dem Vermögen, über das in dem Vertrag Regelungen getroffen werden (Streitwert/Gegenstandswert). Die Rechtsanwalts- und Notarkosten für die Fertigung einer Vereinbarung richten sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen (RVG und GNotKG) und sind streitwertabhängig. Je niedriger also das Vermögen, desto niedriger sind die Gebühren.

6.1 Notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung

Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.[1] Bei Eheverträgen, die vor dem Notar abgeschlossen werden, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehepartner, wenn sich die Beurkundung des Ehevetrags nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränkt, und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehepartners betrifft, nach diesem.[2]

Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen bis zur Hälfte des nach § 100 Satz 1 oder 2 GNotKG maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, ist deren (einzelner) Wert maßgebend; sie sind dann u. U. zu addieren.

Der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrags grundsätzlich eine 2,0 Wertgebühr nach dem jeweiligen Geschäftswert.[3] Diese Gebühr beinhaltet die gesamte Tätigkeit des Notars einschließlich einer evtl. vorausgegangenen Beratung.

 
Praxis-Beispiel

Kosten für notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung: Änderung des Güterstands

Der Ehemann hat einen Zugewinn von 40.000 EUR (= identisch mit Reinvermögen). Die Ehefrau hat nichts. Die Ehepartner wollen den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden und den Ausgleich festlegen. Der Notar bekommt eine 2,0 Gebühr nach § 34 GNotKG i. V. m. Nr. 21100 KV (Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG, Tabelle B) also 290 EUR. Hinzu kommen die Auslagen nach tatsächlichem Aufwand wie Telefon und Porto und die Umsatzsteuer. Für die Fertigung von Abschriften etc. wird eine Dokumentenpauschale von i. d. R. 0,50 EUR je Seite berechnet. Diese Gebühr gilt für den Wechsel in einen anderen Güterstand als den bestehenden (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) einschließlich der möglichen Vereinbarungen über einen Ausgleich des Zugewinns.

Die Notarkosten tragen die Eheleute i. d. R. gemeinsam. Jedoch können die Eheleute intern vereinbaren, wer für die Kosten aufkommen soll, was auch im Ehevertrag/in der Scheidungsfolgenvereinbarung mit aufgenommen werden kann.

[1] § 97 Abs. 1 GNotKG; LG Düsseldorf, Beschluss v. 3.12.2018, 25 T 2/17, NJOZ 2020 S. 505: Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung als Austauschvertrag gem. § 97 Abs. 3 GNotKG; LG Düsseldorf, Beschluss v. 5.11.2018, 19 OH 8/18, NotBZ 2019 S. 197: Geschäftswert bei wechselseitigem Verzicht auf Zugewinnausgleich.
[2] § 100 GNotKG; OLG Hamm, Beschluss v. 17.10.2013, 15 WF 237/12 zur alten KostO.

6.2 Anwaltskosten

Die Geschäftsgebühr fällt für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts an. Sie entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erhalt des Auftrags, z. B. Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung, und bezieht sich auf Besprechungen mit dem Mandanten, u. U. auf erforderliche Gespräche mit der Gegenseite (unter Beachtung des Verbots der Interessenkollision) sowie den gesamten Schriftverkehr. Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Rahmengebühr, die je nach Umfang der Tätigkeit zwischen 0,5 und 2,5 beträgt. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 1,3.[1]

Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dies ist bei Abschluss eines Ehevertrags/einer Scheidungsfolgenvereinbarung i. d. R. der Fall. Die Einigungsgebühr beträgt 1,5.[2] Sie entsteht nicht, sofern ausschließlich ein Verzicht oder ein Anerkenntnis vereinbart wird.[3]

Anwälte können mit ihren Mandanten auch eine Vergütungsvereinbarung in Textform[4] abschließen, sodass z. B. nach Stunden oder pauschal (Festhonorar) abgerechnet wird.

Grundsätzlich trägt derjenige die Kosten, der den Rechtsanwalt beauftragt hat. Unabhängig davon sind die Ehepartner aber frei, sich darüber zu einigen, dass sie sich die Kosten teilen oder der besser verdienende Ehepartner die vollen Kosten übernimmt. Beauftragt jeder Ehepartner seinen eigenen Anwalt – der eine zwecks Entwurfs, der andere zwecks Überprüfung –, trägt jeder Ehepartner seine Kosten selbst.

6.3 Protokollierung im Scheidungsverfahren

 
Wichtig

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