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Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung

Ulrike Fuldner
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Die Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung/eines Ehevertrags richten sich nach dem Vermögen, über das in dem Vertrag Regelungen getroffen werden (Streitwert/Gegenstandswert). Die Rechtsanwalts- und Notarkosten für die Fertigung einer Vereinbarung richten sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen (RVG und GNotKG) und sind streitwertabhängig. Je niedriger also das Vermögen, desto niedriger sind die Gebühren.

6.1 Notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung

Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.[1] Bei Eheverträgen, die vor dem Notar abgeschlossen werden, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehepartner, wenn sich die Beurkundung des Ehevetrags nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränkt, und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehepartners betrifft, nach diesem.[2]

Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen bis zur Hälfte des nach § 100 Satz 1 oder 2 GNotKG maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, ist deren (einzelner) Wert maßgebend; sie sind dann u. U. zu addieren.

Der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrags grundsätzlich eine 2,0 Wertgebühr nach dem jeweiligen Geschäftswert.[3] Diese Gebühr beinhaltet die gesamte Tätigkeit des Notars einschließlich einer evtl. vorausgegangenen Beratung.

 
Praxis-Beispiel

Kosten für notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung: Änderung des Güterstands

Der Ehemann hat einen Zugewinn von 40.000 EUR (= identisch mit Reinvermögen). Die Ehefrau hat nichts. Die Ehepartner wollen den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden und den Ausgleich festlegen. De...

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