Rz. 1
§ 28 AO regelt das verwaltungsinterne Verfahren[1] zur Auflösung positiver und negativer Kompetenzkonflikte mehrerer Finanzbehörden und zur Beseitigung sonstiger Zuständigkeitszweifel.
Abs. 1 sieht in S. 1 die Entscheidung der gemeinsamen fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde vor. Für den Fall, dass eine gemeinsame Aufsichtsbehörde fehlt, ordnet er in S. 2 die entsprechende Anwendung des § 25 S. 2 AO an, sodass die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam treffen.[2]
Abs. 2 bestimmt, dass § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG unberührt bleibt. Daraus folgt, dass Zuständigkeitskonflikte und -zweifel, die die Besteuerung nicht im Inland ansässiger Personen betreffen, durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) entschieden werden.
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