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Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden

Dr. Nikolaus Raub
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Für die Änderung von Steuerbescheiden gelten besondere Vorschriften.[1] Sie sind entsprechend auch für die Bescheide zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und zur Feststellung von Steuermessbeträgen[2] anzuwenden.[3] Die folgenden Ausführungen zu den Steuerbescheiden betreffen daher auch diese Bescheide.

Auch Steuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[4] stehen oder die vorläufig[5] ergangen sind, können geändert werden. Allerdings gelten hier andere Voraussetzungen.

Steuerbescheide, die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig ergangen sind (endgültige Steuerbescheide), können nur geändert werden, wenn und soweit hierfür eine der oben genannten gesetzlichen Vorschriften erfüllt ist. Man spricht hierbei von der materiellen Bestandskraft von Steuerbescheiden. Hiervon zu unterscheiden ist die formelle Bestandskraft, die besagt, dass ein Verwaltungsakt nicht (mehr) mit einem Rechtsbehelf anfechtbar ist.

Zeitlich sind die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden durch die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO beschränkt.

Steuerbescheide können gem. § 132 Satz 1 AO auch während des Einspruchs-[6] und Klageverfahrens[7] geändert und aufgehoben werden. Der neue Bescheid wird dann automatisch zum Gegenstand des Einspruchs- bzw. Klageverfahrens.[8]

Änderungsbescheide, die einen Steuerbescheid ändern, nehmen dessen Regelungsinhalt voll auf und treten formell und materiell an dessen Stelle. Wird der Änderungsbescheid aufgehoben, lebt der ursprüngliche Bescheid wieder auf, es sei denn, der Änderungsbescheid wird ausdrücklich ersatzlos aufgehoben.

[1] § 164 Abs. 2 AO; § 165 Abs. 2 AO; § 172 bis § 177 AO.
[2]

S. Grundlagenbescheide für den Steuerbescheid.

[3] § 181 Abs. 1 Satz 1 AO; § 184 Abs. 1 Satz 3 AO.
[4]

S. Vorbehalt der Nachprüf...

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