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Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Vorsteuerbeträge für steuerfreie Umsätze sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG grds. vom Abzug ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich jedoch nicht auf die Vorsteuerbeträge, die den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b UStG bezeichneten steuerfreien Umsätzen (z. B. im Exportbereich) zuzurechnen sind. Dennoch führen viele steuerfreie Umsätze zum Vorsteuerausschluss.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerausschluss

Der Vermieter V vermietet ein Gebäude zu Wohnzwecken. Da die Vermietung von Wohnräumen steuerfrei ist[1], kann V im Zusammenhang mit dieser Vermietung stehende Vorsteuerbeträge nicht abziehen. Bei einer Vermietung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer (für dessen Unternehmen) kann hingegen zur Steuerpflicht mit Vorsteuerabzug optiert werden.[2]

Der Bausparkassenvertreter B erhält für den Abschluss von Bausparverträgen Provisionen von der Bausparkasse. Da die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter steuerfrei sind[3], kann B im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehende Vorsteuerbeträge nicht abziehen.

Die Bank B stellt ihren Kunden und – um weitere Kunden zu gewinnen – anderen Autofahrern unentgeltlich Stellplätze zum Parken zur Verfügung. Umsatzsteuern, die B für die Leistungen zur Errichtung und den Unterhalt des Parkhauses in Rechnung gestellt worden sind, sind insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, als B steuerfreie Umsätze[4] bewirkt.[5]

Anbei eine Übersicht über wesentliche steuerfreie Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist:[6]

  • Gewährung und die Vermittlung von Krediten (Ausnahme: Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen),[7]
  • die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts u...

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