Vorsteuerbeträge für steuerfreie Umsätze sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG grds. vom Abzug ausgeschlossen. Der Ausschluss erstreckt sich jedoch nicht auf die Vorsteuerbeträge, die den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b UStG bezeichneten steuerfreien Umsätzen (z. B. im Exportbereich) zuzurechnen sind. Dennoch führen viele steuerfreie Umsätze zum Vorsteuerausschluss.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerausschluss

Der Vermieter V vermietet ein Gebäude zu Wohnzwecken. Da die Vermietung von Wohnräumen steuerfrei ist[1], kann V im Zusammenhang mit dieser Vermietung stehende Vorsteuerbeträge nicht abziehen. Bei einer Vermietung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer (für dessen Unternehmen) kann hingegen zur Steuerpflicht mit Vorsteuerabzug optiert werden.[2]

Der Bausparkassenvertreter B erhält für den Abschluss von Bausparverträgen Provisionen von der Bausparkasse. Da die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter steuerfrei sind[3], kann B im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehende Vorsteuerbeträge nicht abziehen.

Die Bank B stellt ihren Kunden und – um weitere Kunden zu gewinnen – anderen Autofahrern unentgeltlich Stellplätze zum Parken zur Verfügung. Umsatzsteuern, die B für die Leistungen zur Errichtung und den Unterhalt des Parkhauses in Rechnung gestellt worden sind, sind insoweit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, als B steuerfreie Umsätze[4] bewirkt.[5]

Anbei eine Übersicht über wesentliche steuerfreie Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist:[6]

  • Gewährung und die Vermittlung von Krediten (Ausnahme: Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen),[7]
  • die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
  • die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
  • die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
  • die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
  • die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
  • die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
  • die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
  • die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen,
  • die Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. d. Versicherungsteuergesetzes,
  • bestimmte Universaldienstleistungen von Postdiensten,
  • Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit sind kurzfristige Vermietungen (z. B. Hotelübernachtungen) und wenn zur Steuerpflicht optiert wird (Vermietung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer i. S. v. § 9 UStG).
  • Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.
  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen u. a.
  • Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege u. a.,
  • die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bauund Gartenbaukunst,
  • die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen u. a.,
  • die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen u. a.,
  • bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten,
  • Hilfsgeschäfte wie Verkauf von Anlagevermögen bei Unternehmern, die die in der Übersicht genannten Umsätze tätigen.

Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt bei der Verwendung für steuerfreie Umsätze nicht ein, wenn die Umsätze

Solche Steuerbefreiungen führen also – abweichend vom Grundsatz – doch zum Vorsteuerabzug.

Unter die Ausnahmen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG fallen insbesondere

  • Ausfuhrlieferungen[10],
  • innergemeinschaftliche Lieferungen[11],
  • Lohnveredelungen an Gegenständen der Aus...

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