Im einleitenden Teil des Schreibens erläutert das BMF, dass

  • Computerhardware inkl. der dazugehörigen Peripheriegeräte sowie
  • Betriebs- und Anwendersoftware

den Kernbereich der Digitalisierung darstellen. Da gerade diese Wirtschaftsgüter "aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel" unterliegen und "die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 EStG zugrunde zu legen ist, [...] für diese Wirtschaftsgüter seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft" wurde, bedürfe es "einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse."

Sodann wird in Rz. 1 des BMF-Schreibens dargelegt, dass für die Wirtschaftsgüter "Computerhardware" und "Software" eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Es besteht damit die Wahl zwischen

  • einer Sofortabschreibung und
  • der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Die Begriffe "Computerhardware" sowie "Software" werden dann in Rz. 2 ff. weiter konkretisiert. Insbesondere dem ersten Begriff widmet sich ein Großteil des Schreibens.

"Computerhardware": So werden der "Computerhardware" gemäß den Ausführungen der Finanzverwaltung in Rz. 3 folgende Bestandteile zugerechnet:

  • Computer,
  • Desktop-Computer,
  • Notebook-Computer (wie z.B. Tablet, Slate oder mobiler Thin-Client),
  • Desktop-Thin-Client,
  • Workstation,
  • mobile Workstation,
  • Small-Scale-Server,
  • Dockingstation,
  • externes Netzteil,
  • Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset),
  • externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer),
  • Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie
  • Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker).

Beachten Sie: Die Definition zeigt, dass anscheinend (sehr) große Server nicht hierunter fallen sollen, da lediglich von "Small-Scale-Servern" die Rede ist. Gemäß Rz. 4 ist für einen Teil der Computerhardware erforderlich, dass eine Ökodesign-Kennzeichnung erfolgt ist. Auffallend ist, dass

  • Komponenten eines Computer-Netzwerks (LAN-Kabel, Router oder ein Switch zur Verbindung mehrerer Komponenten) sowie
  • Tablets und
  • Smartphones

nicht explizit aufgeführt werden.

Beraterhinweis Es ist daher ratsam, im jeweils zugrunde liegenden Einzelfall genau zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens fällt oder nicht – auch wenn die Grenzen zwischen Laptops und Tablets in der Praxis fließend sein mögen.

"Software": Vom Begriff der "Software" werden i.S.d. knapp gefassten Rz. 5 des Schreibens "die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und verarbeitung" erfasst. Dazu gehören "auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung".

Beachten Sie: Die Aufzählung der Programme dürfte nicht abschließend, sondern vielmehr exemplarisch zu verstehen sein. Es scheint, dass der Begriff der Software weit gefasst wird und durch die Spezifikationen "Betriebs- und Anwendersoftware" faktisch nicht begrenzt werden soll.

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