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Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel

Dr. Nikolaus Raub
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3.3.1 Abgrenzungsfragen

Steuerbescheide sind gem. § 173 Abs. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit (rechtserhebliche) Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die

  • zu einer höheren Steuer führen (Nr. 1), es sei denn, dass das Finanzamt die ihm obliegende Ermittlungspflicht verletzt hat;
  • zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen an deren nachträglichem Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft (Nr. 2).

Nach Durchführung einer Außenprüfung ist jedoch gem. § 173 Abs. 2 AO eine Änderung nach diesen Vorschriften i. d. R. ausgeschlossen.

Ob eine Tatsache zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt, ist für jede Tatsache, jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt getrennt zu prüfen. Eine Saldierung ist grundsätzlich unzulässig, da es sich um 2 selbstständige Korrekturvorschriften handelt. Bei der Frage der Auswirkung einer Tatsache ist nach dem Wortlaut der Vorschrift (höhere bzw. niedrigere Steuer) allein auf die Steuerfestsetzung ohne Rücksicht auf das Erhebungsverfahren abzustellen. Somit sind die Auswirkungen auf der Ebene der Anrechnung nicht zu berücksichtigen.[1] Im Fall eines Antrags nach § 32d Abs. 4 oder 6 EStG ist hingegen für die Frage, ob ein Fall der Nr. 1 oder Nr. 2 des § 173 Abs. 1 AO vorliegt, die zunächst mit Abgeltungswirkung[2] einbehaltene Kapitalertragsteuer der bisher festgesetzten Steuer hinzuzurechnen. Führt dies zu einer Erstattung, greift die Nr. 2 mit der Folge, dass es auf das grobe Verschulden ankommt.[3] In einen entsprechenden Vergleich sind auch anzurechnende Abzugsbeträge einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einbeziehung der nacherklärten Kapitalerträge in die Veranlagung und die damit verbundene erhöhte Steuerfestsetzung nicht das Ziel des Änderungsbegehrens, sondern eine notwendige Voraussetzung für die Erstattung der...

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Änderungsvorschriften
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Zusammenfassung Überblick Ein Steuerverwaltungsakt wird gem. § 124 Abs. 1 AO mit seiner Bekanntgabe wirksam. Sobald er wirksam ist, ist das Finanzamt an ihn gebunden, es sei denn, dass eine Korrekturvorschrift greift. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich ...

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