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Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen

Dr. Ulrich Dürr
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Die Übernahme der Krankheits- und/oder Pflegekosten eines Angehörigen sind als allgemeine außergewöhnliche Belastungen begünstigt, sofern die Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sind.

Die Übernahme der Pflegekosten ist immer (aus rechtlichen Gründen) zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige der gepflegten Person gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtig ist, d. h. gegenüber Kindern und Eltern.

Den anderen Verwandten gegenüber kann eine Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen bestehen, wenn aus diesen Gründen die Übernahme der Pflege unausweichlich ist.[1] Allein das Bestehen eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses reicht aber nicht aus.[2]

An der Zwangsläufigkeit kann es fehlen, wenn die unterstützte Person in der Lage ist, die Aufwendungen selbst zu tragen. Die Einkommensgrenzen für den Unterhaltshöchstbetrag[3] gelten hier aber nicht.[4] Unschädlich sind vielmehr Einkünfte und Bezüge in Höhe der entsprechenden Sozialhilfesätze.[5]

Übersteigen die Mittel des Unterstützten diese Grenze nicht, sind die vom Steuerpflichtigen getragenen Krankheits-/Pflegekosten in voller Höhe nach § 33 EStG zu berücksichtigen, d. h. die Einkünfte und Bezüge des zu Pflegenden werden zunächst auf dessen üblichen Lebensbedarf und erst danach auf die Pflegekosten angerechnet. Regelmäßig ist auch ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR außer Betracht zu lassen.[6]

Eine Zwangsläufigkeit liegt ferner immer dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige von dem Pflegebedürftigen für die Pflegetätigkeit entlohnt wird oder wenn ihm seine entstandenen Aufwendungen ersetzt werden.

Besuchsfahrten zu kranken und pflegebedürftigen Angehörigen führen nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Besuche ausschließlich dazu dienen, die...

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