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Frotscher/Geurts, EStG § 50d Anwendung von Abkommen zur ... / 4.3.2.1 Tatbestand

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 147

Der Tatbestand des Abs. 9 Nr. 1 setzt voraus, dass die Einkünfte bei Anwendung eines DBA in beiden Staaten nicht besteuert werden, weil Deutschland von einer Freistellung ausgeht und der andere Staat das Abkommen so anwendet, dass er kein Besteuerungsrecht oder nur ein begrenztes Steuerabzugsrecht hat. Ohne den Begriff selbst zu verwenden, behandelt die Vorschrift daher Qualifikationskonflikte, bei denen beide Staaten das DBA unterschiedlich auslegen daher unbesteuerte Einkünfte entstehen (zu Qualifikationskonflikten Rz. 153). Erfasst werden damit auch Fälle, in denen Deutschland das DBA so auslegt, dass der Stpfl. in dem anderen Staat eine Betriebsstätte hat, deren Einkünfte freizustellen sind, der andere Staat nach seiner Auslegung des DBA aber keine Betriebsstätte annimmt. Die Vorschrift berücksichtigt daher bereits die in Art. 9 Abs. 5 ATAD vorgesehene Regelung für nicht berücksichtigte Betriebsstätten. Zur besonderen Regelung bei unterschiedlicher Zuordnung zu verschiedenen Betriebsstätten vgl. Rz. 176.

 

Rz. 148

Die Vorschrift betrifft nur unbeschränkt Stpfl. Das Gesetz regelt also den Fall, dass der Stpfl. in der Bundesrepublik Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz hat. Dagegen ist bei dem Tatbestand der Nr. 1 nicht erforderlich, dass der Stpfl. in der Bundesrepublik auch ansässig i. S. d. DBA ist.[1] § 50d Abs. 9 EStG greift also auch ein, wenn zwar unbeschränkte Steuerpflicht besteht, die Bundesrepublik aber nicht der Ansässigkeitsstaat, sondern der Quellenstaat ist.[2] Das kann bei Doppelansässigkeit (z. B. Wohnsitz in beiden Staaten) der Fall sein. Dann bestimmt das DBA, welcher Staat der "Ansässigkeitsstaat" ist.[3] In diesem Fall kann der Stpfl. aufgrund seines Wohnsitzes im Inland unbeschränkt stpfl. sein, obwohl die Bundesrepub...

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