Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 176
Durch G. v. 25.6.2021 ist in § 50d Abs. 9 S. 1 EStG ein neuer Tatbestand als Nr. 3 eingefügt worden. Zweck der Regelung ist, Steuergestaltungen zu bekämpfen, durch die steuerfreie Einkünfte durch unterschiedliche Zuordnung von Einkünften zu Betriebsstätten generiert werden. Durch die Vorschrift wurde die Empfehlung 1.1 des Hybrid branch-Berichts 2017 der OECD umgesetzt. Die Vorschrift hat einen weiteren Anwendungsbereich als Art. 9 Abs. 5 ATAD, da sie keine "unberücksichtigte Betriebsstätte" voraussetzt, sondern anwendbar ist, wenn die Betriebsstätten von allen Staaten anerkannt werden. Zur Umsetzung von Art. 9 Abs. 5 ATAD vgl. Rz. 147. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 1 EStG ab Vz 2021 anzuwenden und entfaltet daher unechte Rückwirkung.
Rz. 177
Der Tatbestand setzt in Alternative 1 voraus, dass die Einkünfte einer ausl. Betriebsstätte in dem Betriebsstättenstaat nur deshalb nicht besteuert werden, weil die Einkünfte nach dem Recht dieses Staates einer in einem anderen Staat belegenen Betriebsstätte zugeordnet werden. Der Tatbestand enthält keine Einschränkung auf Einnahmen von verbundenen Unternehmen. Es werden daher auch Einkünfte erfasst, die auf Zahlungen von Dritten beruhen.
Rz. 178
Es gilt auf für diesen Tatbestand der Einleitungssatz des Abs. 9. Voraussetzung ist also, dass unbeschränkte Steuerpflicht in der Bundesrepublik vorliegt. Besteht in der Bundesrepublik nur eine Betriebsstätte im Rahmen der beschr. Steuerpflicht ist diese Vorschrift nicht anwendbar, auch wenn durch Zuordnung der Einkünfte zu einer anderen Betriebsstätte im Ergebnis unbesteuerte Einkünfte entstehen. Es ist dann Sache des Staates des Stammhauses im Rahmen der dort bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht, die Nichtbesteuerung zu vermeiden. Weitere Voraussetzung ist, dass mindeste...