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Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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[Vorspann]

Da die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Indien den Wunsch haben, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen und ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu fördern - wird hiermit folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens und der Lohnsummensteuer.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Republik Indien:

die Einkommensteuer, einschließlich darauf entfallender Zusatzsteuern und

die Vermögensteuer

(im folgenden als "indische Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Definitionen

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrep...

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