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Landeskommunalbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / §§ 1 - 6 1. Abschnitt Besoldung

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§ 1 Grundsatz

 

(1) Die Ämter der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden nach Maßgabe des § 2 den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet.

 

(2) 1Die Beamten sind nach sachgerechter Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl sowie des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Amtes, in eine der nach § 2 in Betracht kommenden Besoldungsgruppen einzuweisen. 2Über die Einweisung ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Amtsantritt zu beschließen. 3Wird der Beamte nach Ablauf seiner Amtszeit bei der unmittelbar darauffolgenden Wahl wiedergewählt, richtet sich die Besoldung nach der höheren Besoldungsgruppe. 4Über die Einweisung ist neu zu beschließen, wenn der Landkreis oder die Gemeinde in eine höhere Größengruppe kommt.

§ 2 Besoldungsgruppen

Die Ämter der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden folgenden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet:

 

1.

Landräte:

Größengruppe des Landkreises

- Einwohnerzahl -

 

Besoldungsgruppen
bis zu 175.000 B 6 / B 7
über 175.000 B 7 / B 8
 

2.

hauptamtliche Bürgermeister:

Größengruppe der Gemeinde

- Einwohnerzahl -

 

Besoldungsgruppen
bis zu 1.000 A 12 / A 13
bis zu 2.000 A 14 / A 15
bis zu 5.000 A 15 / A 16
bis zu 10.000 A 16 / B 2
bis zu 15.000 B 2 / B 3
bis zu 20.000 B 3 / B 4
bis zu 30.000 B 4 / B 5
bis zu 50.000 B 6 / B 7
bis zu 100.000 B 7 / B 8
bis zu 200.000 B 9 / B 10
bis zu 500.000 B 10 / B 11
über 500.000 B 11
 

3.

Beigeordnete:

 

a)

Erste Beigeordnete:

Größengruppe der Gemeinde

- Einwohnerzahl -

 

Besoldungsgruppen
bis zu 15.000 A 15 / A 16
bis zu 20.000 A 16 / B 2
bis zu 30.000 B 2 / B 3
bis zu 50.000 B 4 / B 5
bis zu 100.000 B 5 / B 6
bis zu 200.000 B 7 / B 8
bis zu 500.000 B 8 / B 9
über 500.000 B 9
 

b)

weitere Beigeordnete:

Größengru...

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